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Wohnrechtsanwalt: Mag. Ronald Geppl
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Schlüsselübergabe zu Corona-zeiten

Woh­nungs­rück­stel­lung und Corona

Nach Auf­lö­sung eines Miet­ver­tra­ges muss der Mie­ter den Miet­ge­gen­stand geräumt zurück­stel­len (§ 1109 ABGB). Wann muss man zurück­stel­len: Am Ende des Miet­ver­hält­nis­ses. Wie muss man zurück­stel­len: Per­sön­lich aus­hän­di­gen, eine Über­sen­dung der Schlüs­sel reicht nicht. 

Kei­ne Mög­lich­keit, Möbel zu entfernen?

Man muss Mobi­li­ar nicht räu­men, wenn sich der Ver­mie­ter zum Kauf der Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de bereit erklär­te. In der juris­ti­schen Leh­re und auch nach mei­ner Erfah­rung mit Gerich­ten wird bis­wei­len die Ansicht ver­tre­ten: Gering­wer­ti­ge, jeder­zeit leicht ent­fern­ba­re Fahr­nis­se hin­dern die wirk­sa­me Rück­stel­lung nicht. Der aus­zie­hen­de Mie­ter muss aber nach­träg­lich damit rech­nen, dass der Ver­mie­ter Ersatz­an­sprü­che gegen ihn stellt. Durch Abzug von der Kau­ti­on wird das ver­mut­lich meist ver­sucht wer­den – es hat Sinn, sich die Kau­ti­ons­ver­ein­ba­rung durch­zu­le­sen ob das auch gedeckt ist.

Der Anspruch des Ver­mie­ters auf Zurück­stel­lung ist ein Anspruch auf Erfül­lung des Ver­tra­ges. Die Zurück­stel­lung ist daher „ein­klag­bar“.

Inhalt des Anspru­ches auf Rück­stel­lung ist: 1) Die Räu­mung des Miet­ge­gen­stan­des und 2) die Übergabe. 

Nach der Recht­spre­chung ist eine geräum­te Über­ga­be (dann) nicht erfor­der­lich, wenn sich zB nach den Grund­sät­zen des red­li­chen Ver­kehrs etwas ande­res ergibt. Ver­ein­ba­run­gen sind hier zuläs­sig und wer­den jetzt auch sinn­voll sein. 

Nie­mand will mei­ne Schlüs­sel übernehmen!

Coro­na und „Aus­geh­ver­bot“: Nimmt man die Ver­ord­nung des Gesund­heits­mi­nis­ters zu den Aus­geh­be­schrän­kun­gen wört­lich, dann ist eine Über­ga­be des Miet­ob­jekts wie wir sie bis­her kann­ten unmög­lich: Das Betre­ten von öffent­li­chen Orten zu Zweck einer Über­ga­be von Schlüs­seln fällt unter kei­nen der Ausnahmetatbestände.

In der Immo­bi­li­en­bran­che herrscht, wenn man sich im Inter­net umsieht, Sicher­heit: Ein Betre­ten der Büros der Haus­ver­wal­tun­gen wird weder gewünscht, noch ist es idR für deren Kun­den zulässig.

Hat man aber bereits einen Miet­ver­trag unter­schrie­ben, oder hat man gekün­digt, ist die wei­te­re Vor­gangs­wei­se fraglich.

Gemein­nüt­zi­ge Bau­ver­ei­ni­gun­gen etwa regen in ihrem „ABC der Gemein­nüt­zig­keit“ an: Ver­mie­ter und (bis­he­ri­ger oder künf­ti­ger) Mie­ter schlie­ßen eine Ver­ein­ba­rung, dass die Schlüs­sel nicht mehr per­sön­lich über­ge­ben wer­den, son­dern per Post ver­schickt wer­den. Eine durch­aus über­le­gens­wer­te Lösung, die man aber gut vor­be­rei­ten soll­te: Wie beweist man, in wel­chem Zustand deas Miet­ob­jekt zurückgestellt/übernommen wurde?

Ich kann mei­ne Ände­run­gen in der Woh­nung nicht zurückbauen!

Ich muss län­ger in der Woh­nung bleiben!

Im Bereich des Miet­rechts­ge­set­zes beach­ten: zB die feh­len­de Ver­pflich­tung, bestimm­te Inves­ti­tio­nen rück­gän­gig machen zu müs­sen. Die Mög­lich­keit des Mie­ters, einen Räu­mungs­auf­schub über das Gericht zu erwir­ken – das wur­de zu „nor­ma­len“ Zei­ten meist bewil­ligt wenn der Mie­ter eine Sicher­heits­leis­tung erlegt: Der Ver­mie­ter soll durch den Auf­schub kei­nen Nach­teil erleiden.

https://www.wohnrechtsanwalt.at/wp-content/uploads/2020/03/Behandschuhte-Schluesseluebergabe.jpg 480 640 Ronald Geppl https://www.wohnrechtsanwalt.at/wp-content/uploads/2024/06/wohnrechtsanwalf-logo-2024-725px-mit-rand.png Ronald Geppl2020-03-29 17:21:462024-12-05 14:43:11Woh­nungs­rück­stel­lung und Corona
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