Neues Eigenheim ab 1.4.2024 – weniger Grundbuchsgebühr zahlen

Erdmännchen brauchen für ihr Heim keine Grundbuchseintragung-für Menschen ab 1.4.2024 Gebührenreduktion

Grundbuchseintragungsgebühr-Reduktion ab April2024

Ab 1. April (kein Scherz) wird die Anschaffung von Wohnstätten zur „Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses“ von Menschen in Österreich teilweise bis zu EUR 5500 günstiger.

Für Verträge die nach dem 31. März 2024 abgeschlossen werden (nach derzeitigem Stand gilt das bis 30.6.2026) gilt eine teilweise Gebührenbefreiung für die Eintragungsgebühr im Grundbuch, wenn man Eigentum oder ein Baurecht erwirbt.

Nur die entgeltliche Anschaffung eines Eigenheimes ist gefördert, für unentgeltliche Rechtsgeschäfte sieht das Gesetz jetzt schon Befreiungen oder Reduktionen vor.

Voraussetzung für die teilweise Gebührenbefreiung: Wohnstätte muss zur „Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses“ dienen

Der Nachweis dafür ist relativ leicht zu erbringen, nämlich durch eine entsprechende Hauptwohnsitz-Meldung.

Man muss auch nachweisen, dass man die Wohnrechte an einer Wohnstätte, die man bisher regelmäßig zu Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses genutzt hat, aufgegeben hat.

Der letztere Punkt ist in der anwaltlichen Beratungspraxis nicht selten ein Problem.

Die Hauptwohnsitzmeldung wird der Vertragserrichter gleichzeitig mit der Grundbuchseingabe dem Grundbuchsgericht vorlegen.

Die meisten Rechtsanwälte und Notare, die Kaufverträge errichten, haben ohnehin einen online-Anschluss zum Innenministerium und können Meldeanfragen rasch vornehmen.

Wenn die Wohnstätte noch nicht bezogen wurde (zB bei einem Bauträgerprojekt oder Umbau einer „gebrauchten“ Wohnung), genügt es, wenn man innerhalb von 3 Monaten ab der Übergabe bzw. Fertigstellung die Hauptwohnsitzmeldung nachweist.

Länger als 5 Jahre nach der Grundbuchseintragung sollte man aber nicht warten – dann entfällt die Gebührenbefreiung.

„Luxuswohnungen“ (Bemessungsgrundlage mehr als EUR 2 Millionen), sind von der Gebührenbefreiung ausgeschlossen.

Begünstigungen gibt es auch für die Eintragung von Pfandrechten.

Beachten sollte man auch, dass die Gebührenbefreiung nachträglich wegfallen kann, wenn man etwa die Wohnstätte verkauft oder das Baurecht aufgibt, oder wenn das dringende Wohnbedürfnis wegfällt.

Das Gerichtsgebührengesetz sieht hier eine Meldepflicht vor. Die Frist beträgt einen Monat.


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Mag. Ronald Geppl
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