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Wohnrechtsanwalt: Mag. Ronald Geppl
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Ein schwarzer Vogel, der seine Beiträge nicht bezahlt??

Woh­nungs­ei­gen­tü­mer zah­len Bei­trä­ge nicht – was tun

Die Woh­nungs­ei­gen­tum-Haus­ver­wal­tung ist ver­pflich­tet, inner­halb von 6 Mona­ten die lau­fen­den unbe­zahl­ten Bei­trä­ge von Woh­nungs­ei­gen­tü­me­rIn­nen einzuklagen.

Manch­mal kommt es zu Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten ob und wie­viel zu zah­len ist. Hier anläss­lich einer aktu­el­len Ent­schei­dung des Obers­ten Gerichts­hofs eine nicht abschlie­ßen­de Über­sicht über die Rechtslage:

Die Fest­set­zung der monat­li­chen Akon­to­zah­lun­gen ein­schließ­lich der Bei­trä­ge zur Rück­la­ge in ange­mes­se­ner Höhe und auch die Moda­li­tä­ten der Ein­he­bung gehö­ren zum Auf­ga­ben­be­reich des Verwalters.

Die­se Bei­trä­ge sind für die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer bin­dend, solan­ge die Mehr­heit (zB. mit Beschluss) dem Ver­wal­ter kei­ne gegen­tei­li­ge Wei­sung erteilt.

Akon­to­zah­lun­gen sind auch dann zu leis­ten, wenn Streit über die Ord­nungs­ge­mäß­heit einer Abrech­nung besteht. Erst ab einer rechts­kräf­ti­gen (Gerichts)entscheidung oder zB. einem Aner­kennt­nis kann ande­res gelten.

Durch die Akon­to­zah­lun­gen soll die Liqui­di­tät der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft gesi­chert sein, damit sie ihre lau­fen­den Ver­bind­lich­kei­ten abde­cken kann (zB Gebäu­de­ver­si­che­rung, Müll­ge­büh­ren etc.).

Unwirk­sa­me Ein­wen­dun­gen: ich habe eine Gegen­for­de­rung, die Akon­ti wer­den nicht nach dem gül­ti­gen Auf­tei­lungs­schlüs­sel vorgeschrieben

Damit die Liqui­di­tät abge­si­chert wer­den kann, ist in aller Regel nach der Recht­spre­chung eine Auf­rech­nung des/der Wohnungseigentümers*in mit For­de­run­gen gegen die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft unzulässig.

Ein lang­wie­ri­ger Streit über eine Gegen­for­de­rung soll die­se Liqui­di­tät und die Zah­lungs­pflicht des Woh­nungs­ei­gen­tü­mers nicht gefährden.

Wohnungseigentümer*innen kön­nen auch nicht wirk­sam den Ein­wand erhe­ben, dass die Akon­ti nicht nach dem gül­ti­gen Auf­tei­lungs­schlüs­sel vor­ge­schrie­ben wurden.

(Im aktu­el­len Fall über den der Obers­te Gerichts­hof zu ent­schei­den hat­te, war strit­tig ob es noch „Alt­mie­ter“ im Haus gab, sodass die Betriebs­kos­ten nicht nach dem gesetz­li­chen Nutz­wert­schlüs­sel nach WEG, son­dern nach dem Nutz­flä­chen­schlüs­sel im Sinn des Miet­rechts­ge­set­zes auf­ge­teilt und vor­ge­schrie­ben hät­ten wer­den müssen).

Eine Aus­nah­me kann aber gel­ten, wenn in den monat­li­chen Akon­ti auch ein Bei­trag zur Anspa­rung in die Rück­la­ge vor­ge­schrie­ben wur­de. Nach dem Gleich­be­hand­lungs­ge­bot darf den Miteigentümer*innen nur ein Rück­la­gen­bei­trag nach dem gül­ti­gen Anteils­schlüs­sel vor­ge­schrie­ben werden.

OGH 24.3. 2022, 5 Ob 14/22b

https://www.wohnrechtsanwalt.at/wp-content/uploads/2022/05/IMG_1337.jpeg 1536 2048 Ronald Geppl https://www.wohnrechtsanwalt.at/wp-content/uploads/2024/06/wohnrechtsanwalf-logo-2024-725px-mit-rand.png Ronald Geppl2022-05-21 13:48:152024-12-05 14:32:29Woh­nungs­ei­gen­tü­mer zah­len Bei­trä­ge nicht – was tun
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