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brennendes Holz als Symbol für brennende Rechtsfragen

Miet­zins zurück­for­dern wegen unwirk­sa­mer Wertsicherungsklausel?

Medi­en berich­te­ten unlängst über eine Ent­schei­dung des Obers­ten Gerichts­hofs (OGH) vom 24. Mai 2023 über die Unwirk­sam­keit einer durch­aus übli­chen Wert­si­che­rungs­klau­sel in Miet­ver­trä­gen (8 Ob 37/23h).

Nach Ansicht der Bun­des­kam­mer für Arbei­ter und Ange­stell­te hat­ten meh­re­re Klau­seln in all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen und Ver­trags­form­blät­tern einer der größ­ten pri­va­ten Haus­ver­wal­tun­gen Öster­reichs gegen das Gesetz verstoßen.

Eine der unwirk­sa­men Klau­seln war eine Ver­ein­ba­rung, dass der Haupt­miet­zins (nach dem Richt­wert­ge­setz) nach dem Ver­brau­cher­preis­in­dex wert­ge­si­chert sein sollte.

Für die öster­rei­chi­schen Mie­ter und die Immo­bi­li­en­wirt­schaft von gro­ßer wirt­schaft­li­cher Bedeu­tung ist die im „Ver­bands­pro­zess“ nun fest­ge­stell­te Unwirk­sam­keit der Wertsicherungsklausel.

Da kei­ne Erklä­rung des Ver­mie­ters vor­lag, dass er inner­halb der ers­ten bei­den Mona­te kei­ne Wert­si­che­rungs­an­pas­sung der Mie­te vor­neh­men wer­de, sei die gesam­te Wert­si­che­rungs­ver­ein­ba­rung unwirksam. 

Der OGH begrün­det sei­ne Ent­schei­dung mit dem Ver­bot, dass bei einem Ver­brau­cher­ge­schäft im Sin­ne des Kon­su­men­ten­schutz­ge­set­zes (KSchG) gemäß § 6 Absatz 4 Z 4 KSchG inner­halb von 2 Mona­ten gegen­über einem Ver­brau­cher-Mie­ter kei­ne Ent­gelt­an­he­bung ver­langt wer­den dür­fe. Das sei aber auf­grund der kon­kret ver­ein­bar­ten Wert­si­che­rungs­klau­sel mög­lich. Die gesam­te Klau­sel sei daher unwirksam.

(Anmer­kung: Ande­res kann nach die­ser gesetz­li­chen Bestim­mung gel­ten, wenn der Unter­neh­mer bewei­sen kann, dass die Wert­si­che­rungs­klau­sel im ein­zel­nen aus­ge­han­delt wur­de. Dies wird in aller Regel bei einer Ver­wen­dung von vor­ge­druck­ten Mus­ter­ver­trä­gen schwierig. )

Was bedeu­tet das in der Praxis?

1. Wel­che Ver­trä­ge betrifft die­se Gerichtsentscheidung?

Haupt­säch­lich betrifft die­se Ent­schei­dung Miet­ver­trä­ge zwi­schen Ver­mie­tern, die Unter­neh­mer sind, und Mie­tern die Ver­brau­cher sind.

Zu berück­sich­ti­gen ist, dass auch Unter­neh­mer, die ein Miet­ob­jekt zu Beginn ihrer unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit anmie­ten, noch als Ver­brau­cher anzu­se­hen sind.

Woh­nungs­ei­gen­tü­mer, die in der Regel weni­ger als 5 Woh­nun­gen ver­mie­ten, gel­ten übli­cher­wei­se als Ver­brau­cher, sodass sie bei einer Ver­mie­tung einer Woh­nung kaum mit Pro­ble­men rech­nen dürfen.

2. In wel­cher Höhe kann irr­tüm­lich bezahl­te Mie­te zurück­ver­langt werden?

Die Gerichts­ent­schei­dung erging in einem soge­nann­ten Ver­bands­pro­zess. Das bedeu­tet, dass die Wert­si­che­rungs­klau­sel durch die in sol­chen Ver­fah­ren kun­den- (bzw. Mie­ter-) feind­lichs­te Aus­le­gung so zu ver­ste­hen ist, dass Ver­mie­ter auch in den ers­ten bei­den Mona­ten eine höhe­re Mie­te als bei Miet­ver­trags­be­ginn ver­lan­gen können. 

Ob der OGH auch einem Indi­vi­du­al­ver­fah­ren zwi­schen Ver­mie­ter und Mie­ter die­ser Aus­le­gung fol­gen wird, wird noch abzu­war­ten (oder aktiv durch Über­prü­fung sei­nes Miet­ver­tra­ges bei Gericht/Schlichtungsstelle) zu betrei­ben sein.

Nach den Berich­ten in den Medi­en wer­den der­zeit eini­ge Mus­ter­pro­zes­se geführt.

Es ist anzu­neh­men, dass im Lauf des Jah­res 2024 eine klä­ren­de Ent­schei­dung fol­gen wird.

3. Bis zu wel­chem Zeit­punkt in die Ver­gan­gen­heit kann irr­tüm­lich bezahl­te Mie­te zurück­ver­langt werden?

Laut Medi­en­be­rich­ten soll noch nicht klar sein , ob eine zu hohe Mie­te bis zu 30 Jah­ren, oder doch nur bis zu 3 Jah­re rück­wir­kend zurück­ver­langt wer­den kann.

In einer Gerichts­ent­schei­dung aus dem Jahr 2013 (4. 3. 2013, 8 Ob 12/13t) erkann­te der Obers­te Gerichts­hof, dass nicht nur im Bereich des Miet­rechts­ge­set­zes, son­dern auch im Bereich des Woh­nungs­ge­mein­nüt­zig­keits­ge­set­zes und auch bei Miet­ver­hält­nis­sen, die nur dem Teil­be­reich oder sogar dem Voll­aus­nah­me­be­reich des Miet­rechts­ge­set­zes unter­lie­gen, die 3‑jährige Ver­jäh­rungs­frist zum Tra­gen kommt.

Wirt­schaft­lich viel bedeut­sa­mer als die Rück­for­de­rung für 3 Jah­re rück­wir­kend wird aber mA sein, ob bei unbe­fris­te­ten Ver­trä­gen Mie­ter bis in alle Zukunft (bis zum Ende des Miet­ver­hält­nis­ses) bloß den Haupt­miet­zins bezah­len müs­sen, der zu Beginn des Miet­ver­hält­nis­ses ver­ein­bart wurde.

Mei­ner per­sön­li­che Auf­fas­sung nach wird eine der­ar­ti­ge Kon­se­quenz durch den Obers­ten Gerichts­hof bei sei­ner künf­ti­gen Ent­schei­dung berück­sich­tigt wer­den (müs­sen).

4. Wel­che Maß­nah­men soll­ten Ver­mie­ter und Mie­ter setzen?

Ver­mie­tern kann man der­zeit nur anra­ten, ihre Wert­si­che­rungs­ver­ein­ba­run­gen in Mus­ter­ver­trä­gen zu über­prü­fen oder von Rechts­kun­di­gen über­prü­fen zu las­sen, und die Ver­trä­ge im Hin­blick auf die­se OGH-Ent­schei­dung bei Neu­ver­mie­tun­gen anzupassen.

Mie­tern wird man im Ein­zel­fall nur emp­feh­len kön­nen, rasch über­prü­fen zu las­sen, ob bei einer Abwä­gung ihrer Inter­es­sen, ihrer vor­aus­sicht­li­chen Lebens­pla­nung und dem Kos­ten­ri­si­ko eine Kla­ge (im Teil­an­wen­dungs- bzw. Voll­aus­nah­me­be­reich des MRG) bzw. eine Über­prü­fungs­an­trag bei Schlichtungsstelle/Bezirksgericht ein­ge­bracht wer­den sollte.

https://www.wohnrechtsanwalt.at/wp-content/uploads/2023/08/Wertsicherungsklausel-brennt.jpg 480 640 Ronald Geppl https://www.wohnrechtsanwalt.at/wp-content/uploads/2024/06/wohnrechtsanwalf-logo-2024-725px-mit-rand.png Ronald Geppl2023-08-15 19:29:352024-12-05 14:22:32Miet­zins zurück­for­dern wegen unwirk­sa­mer Wertsicherungsklausel?
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