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Wohnrechtsanwalt: Mag. Ronald Geppl
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Ein Löwenkopf als Symbol

Wert­si­che­rung des Miet­zin­ses – Rück­for­de­rung: Hoff­nung der Mie­ter, Alb­traum der Vermieter

Fast wöchent­lich lesen wir in den Medi­en dar­über, dass Ver­mie­ter vor­ge­schrie­be­ne Miet­zins­er­hö­hun­gen nun doch nicht an ihre Mie­ter zurück­zah­len müssen.

Der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof, der ja nur über die Ver­fas­sungs­ge­mäß­heit einer für die­se Fra­ge wich­ti­gen gesetz­li­chen Bestim­mung ent­schied, sorg­te für gro­ße Unru­he bei vie­len Ver­mie­tern. Dass mög­li­cher­wei­se Miet­erhö­hun­gen bis zu 30 Jah­re in die Ver­gan­gen­heit  an Mie­ter zurück­be­zahlt wer­den könn­ten,   war natür­lich ein Katastrophenszenario.

Nach Rechts­mei­nung eines 5 Rich­ter – Senats des Obers­ten Gerichts­hofs nun im Juli 2025 wird aber nicht so heiß gegessen:

Es ist bei einer Kla­ge eines Ver­brau­chers gegen einen Unter­neh­mer schon zu berück­sich­ti­gen, was red­li­che Ver­trags­par­tei­en beim Miet­ver­trags­ab­schluss ver­ein­bar­ten – unab­hän­gig davon, was im Ver­trag schrift­lich fixiert wurde:

Nach dem Sach­ver­halt, gera­de­zu ein Mus­ter­bei­spiel ist für schlam­pi­ges Aus­fül­len und Lesen von Ver­trags­for­mu­la­ren, hat­ten Ver­mie­ter und Mie­te­rin (und ihr juris­ti­scher Bera­ter, Ex-Gat­te und Rechts­an­walt) über­le­sen, dass als Aus­gangs­wert einer Wert­si­che­rungs­klau­sel nicht wie üblich ein Wert gewählt wird, der mög­lichst knapp vor dem Datum des Miet­ver­trags­ab­schlus­ses lag:

Nein, ein fast 4 Jah­re (!) in der Ver­gan­gen­heit lie­gen­der Wert soll­te der Wert­si­che­rungs­be­rech­nung zugrun­de gelegt wer­den – sodass die 3 % ige ver­ein­bar­te Schwell­gren­ze kla­rer­wei­se schon mehr­fach zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses über­schrit­ten sein muss­te. Das heisst, wenn man die Wert­si­che­rungs­klau­sel ernst nahm, dann hät­te es bei genau­em Lesen klar sein müs­sen, dass der Haupt­miet­zins­be­trag im Miet­ver­trag gar nicht (mehr) rich­tig sein konnte.

Zum Glück hat­te der Ver­mie­ter einen Ver­wal­ter, dem dies recht­zei­tig auf­fiel. Der Ver­wal­ter schrieb in wei­te­rer Fol­ge der Mie­te­rin Miet­zins­er­hö­hun­gen vor, er ging aber von einem Index­wert aus, der kurz vor Miet­ver­trags­ab­schluss von der Sta­tis­tik Aus­tria ver­öf­fent­licht wor­den war.

Der Obers­te Gerichts­hof (Senat 10) kam zum Ergeb­nis, dass die  Zah­lun­gen  die­ser Miet­zins­er­hö­hun­gen  durch die Mie­te­rin  für den Ver­mie­ter nur so ver­stan­den wer­den konn­te, dass die Mie­te­rin mit die­sen Miet­zins­er­hö­hun­gen ein­ver­stan­den ist.

Der OGH berück­sich­tig­te, dass die Mie­te­rin ein (!) Jahr pünkt­lich und ohne Vor­be­halt den Miet­zins an die Ver­mie­ter bezahl­te und dass dadurch nach § 863 ABGB eine schlüs­si­ge Zustim­mung zum Aus­gangs­mo­nat Dezem­ber 2020 erfolgte.

Im Sach­ver­halt der Ent­schei­dung liest man , dass der Miet­ver­trag auf die Dau­er von 10 Jah­ren und 16 Tagen abge­schlos­sen wor­den war. Die Mie­te­rin bezahl­te den Miet­zins  ein Jahr lang pünkt­lich und ohne Vorbehalt.

Aus dem Datum der Geschäfts­zahl des Erst­ge­richts (Bezirks­ge­richt Döb­ling, Geschäfts­zahl aus dem Jahr 2023, Urteil vom 29. 7. 2024) lässt sich schlie­ßen, dass die Mie­te­rin schon (oder erst) nach einem Jahr dar­auf kam, dass Ihr Ex-Gat­te den Ver­trag offen­sicht­lich genau­so wie sie nicht ordent­lich gele­sen hatte. 

Wie Mie­te­rin und ihre anwalt­li­che Ver­tre­tung im gegen­ständ­li­chen Ver­fah­ren nach die­sem einem Jahr irr­tüm­li­cher Zah­lung argu­men­tier­ten, sind nicht bekannt.

Berück­sich­tigt man aber, dass Mie­ter bei befris­te­ten Miet­ver­hält­nis­sen im Voll­an­wen­dungs­be­reich des Miet­rechts­ge­set­zes sogar bis zu 10 Jah­re rück­wir­kend nicht gerecht­fer­tig­te Leis­tun­gen zurück­ver­lan­gen kön­nen, dass also der Gesetz­ge­ber davon aus­geht, dass Mie­ter  sich bei einem befris­te­ten Miet­ver­hält­nis vor Ende des Miet­ver­hält­nis­ses nicht trau­en, unkla­re Regeln im Miet­ver­trag zu hin­ter­fra­gen (weil sie sonst fürch­ten müs­sen, den Ver­trag nicht zu ver­län­gert zu erhal­ten) ist  es aus Sicht  der Mie­te­rin in die­sem Fall wirk­lich „Pech“,  dass der Sach­ver­halt so lag, dass der OGH von einer schlüs­si­gen Ver­trags­än­de­rung ausging. 

Der Sach­ver­halt, dem die­se Ent­schei­dung des OGH vom 30.7.2025 zugrun­de liegt, ist doch eini­ger­ma­ßen  ein­zig­ar­tig. Dem Autor die­ses Blogs kam in  den letz­ten 10 Jah­ren  sei­ner Pra­xis so eine gro­be Falsch­aus­fül­lung eines Mus­ter­for­mu­lars nicht unter. 

Durch­aus nicht sel­ten sind aber Ver­trä­ge, bei denen Ver­mie­ter ver­ga­ßen, das Mus­ter­for­mu­lar aus­zu­fül­len und daher ziem­lich star­ke Indi­zi­en dafür vor­lie­gen, dass zum Zeit­punkt der Ver­trags­un­ter­schrift gar kei­ne Wert­si­che­rungs­ver­ein­ba­rung vorlag.

§ 6 Absatz 2 Z 4 KSchG gilt nicht bei Mietverträgen?!

Viel wich­ti­ger als die­se Ein­zel­fall­ent­schei­dung des OGH ist aber sei­ne Rechts­an­sicht, die bei der künf­ti­gen Über­prü­fung von Miet­ver­trä­gen zu beach­ten ist, und über die Lösung des Rechts­falls hier im Ein­zel­fall hinausgeht:

Auf Dau­er­schuld­ver­hält­nis­se (etwa Bestand­ver­trä­ge) die dar­auf ange­legt sind, dass die Leis­tung des Unter­neh­mers (Ver­mie­ters) nicht inner­halb von 2 Mona­ten nach der Ver­trags­schlie­ßung voll­stän­dig zu erbrin­gen ist, ist § 6 Absatz 2 Z 4 KSchG nicht anwend­bar (Fett­druck in der ver­öf­fent­lich­ten Entscheidung!).

Inter­es­sier­te mögen selbst in der Ent­schei­dung nach­le­sen, die sich mit den Argu­men­ten ande­rer Sena­te des Obers­ten Gerichts­hofs, ande­rer juris­ti­scher Ver­öf­fent­li­chun­gen sowie der Mei­nung des Ver­fas­sungs­ge­richts­hofs sehr wohl auseinandersetzte.

Der  erken­nen­de Senat über­geht mA, dass etwa Uni­ver­si­täts­pro­fes­sor Dr. Rudolf  Wel­ser (dem es durch sei­ne Hart­nä­ckig­keit gelang, die  jahr­zehn­te­lan­ge Recht­spre­chung des Obers­ten Gerichts­hofs zu ändern, wonach Kon­kur­renz zwi­schen Gewähr­leis­tung und Scha­den­er­satz sehr wohl besteht) im Hand­buch zum Kon­su­men­ten­schutz­ge­setz aus 1981 (S. 362,  Kapi­tel 9 II C) sehr wohl die glei­che Ansicht wie die bei­den ande­ren Sena­te des OGH und der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof ver­tritt:  Er warf damals einen Blick über die Gren­ze zum deut­schen AGB-Gesetz (wel­ches aus­drück­lich auf Leis­tun­gen im Rah­men eines Dau­er­schuld­ver­hält­nis­ses erbracht wer­den, kei­ne Anwen­dung fin­den soll­te), er aber die öster­rei­chi­sche Rege­lung, die die Anwend­bar­keit auf Dau­er­schuld­ver­hält­nis­se nicht aus­schließt, des­halb als gerecht­fer­tigt ansieht, weil der Unter­neh­mer für die ers­ten bei­den Mona­te immer­hin die Mög­lich­keit hat, durch „Aus­ver­han­deln“ vorzusorgen.

Auch Apa­thy   (in: Schwimann/Kodek, ABGB, 4. Aufl., Rz 78 zu § 6 KSchG)  schloss sich der Auf­fas­sung der Anwend­bar­keit auf Dau­er­schuld­ver­hält­nis­se an, ins­be­son­de­re durch Hin­weis auf Schau­er; Kathrein/Schoditsch; Dehn – wenn­gleich Kozi­ol dazu kri­tisch  gestan­den sein dürfte). 

Die­ser Blog hat nicht das Ziel,  sich in die Rei­he der zahl­rei­chen pro- und con­tra-Kämp­fer  die­ser Rechts­fra­ge ein­zu­rei­hen, und sind die­se Mei­nun­gen auf ihre Aktua­li­tät zu hinterfragen.

 Es wird aber durch­aus noch span­nend wer­den, wie der mie­ten­recht­li­che Senat 5. Obers­ten Gerichts­hofs in die­ser Ange­le­gen­heit ent­schei­den wird. Es wird sich dabei ja wohl nur um eine Fra­ge der Zeit handeln.

Ver­wun­de­rung und/oder Erleichterung

Ver­wun­de­rung an die­ser Ent­schei­dung des Obers­ten Gerichts­hofs  ließ nicht lan­ge auf sich war­ten. Ver­wun­de­rung war in sozia­len Medi­en wie Lin­ke­dIn von Sei­ten  durch­aus maß­geb­li­cher Uni­ver­si­täts­pro­fes­so­ren des Zivil­rechts zu erkennen:

Senat 10 des Obers­ten Gerichts­hofs, der mit äußerst nam­haf­ten Juris­ten besetzt ist, leg­te über mehr als 2 Sei­ten des Urteils dar, wes­halb sei­ne Ansicht der Nicht­an­wen­dung die­ser Bestim­mung des Kon­su­men­ten­schutz­ge­set­zes auf lang­fris­ti­ge Miet­ver­trä­ge zwar durch­aus anders ist als jene der Sena­te 2 und 8 des Obers­ten Gerichts­hofs. Das rei­che – mit Begrün­dung – aber nicht aus,  um einen ver­stärk­ten Senat mit 11 Rich­tern des Obers­ten Gerichts­hofs über die­se für die Pra­xis doch  erheb­li­che Rechts­fra­ge ent­schei­den zu las­sen. Inter­es­sier­te mögen die­se Begrün­dung selbst nachlesen.

Für beson­ders Inter­es­sier­te: Seit 1969 ergin­gen erst an die 70 Ent­schei­dun­gen  durch ver­stärk­te Senate!

Erleich­te­rung frei­lich gibt es auf Sei­ten der Immo­bi­li­en­wirt­schaft und natür­lich auch bei jenen „auf klei­nen“ Ver­mie­tern, die gera­de ein­mal so vie­le Woh­nun­gen ver­mie­ten, dass sie als Unter­neh­mer gese­hen wer­den und daher die Bestim­mun­gen des Kon­su­men­ten­schutz­ge­set­zes auf Ihre Miet­ver­trä­ge Anwen­dung finden.

Man kann durch­aus nach­voll­zie­hen, dass eine Rück­zah­lung von Wert­si­che­rungs­er­hö­hun­gen über Jahr­zehn­te hin­weg wirt­schaft­lich für Ver­mie­ter eine Kata­stro­phe sein kann:  In aller Regel hat der Ver­mie­ter ja in den letz­ten Jahr­zehn­ten Repa­ra­tur­ar­bei­ten am Haus durch­füh­ren las­sen  und muss­te natür­lich auf­grund der all­ge­mei­nen Preis­stei­ge­run­gen  die höhe­ren Kos­ten durch die höhe­ren Mie­ten finanziert.

Muss  der Ver­mie­ter jetzt Mie­ten zurück­be­zah­len,  kann nicht ein­fach bei den Pro­fes­sio­nis­ten im Nach­hin­ein eine Preis­re­duk­ti­on verlangen.

Aus Sicht des sozia­len Frie­dens sowie bei einer Abwä­gung  einer­seits der Fol­gen einer Rück­for­der­bar­keit bis zu 30 Jah­ren für die Immo­bi­li­en­wirt­schaft und ande­rer­seits des Umstan­des, dass die Mie­ter die  erhöh­ten Mie­ten bereits bezahl­ten und ihre Lebens­um­stän­de auf­grund der Mie­ten­an­he­bun­gen ver­mut­lich auch nolens volens anpass­ten wird man  sich den­ken kön­nen,  wie hoch der Druck auf den Obers­ten Gerichts­hof und das Par­la­ment der­zeit ist.

Zukunfts­aus­sicht / Was ist zu tun?

Das Par­la­ment will  im Herbst  die Ver­jäh­rungs­frist  für sol­che  Miet­zins­rück­for­de­rung  ver­kür­zen.  Häu­fig wer­den sol­che Ände­run­gen auf anhän­gi­ge Ver­fah­ren nicht ange­wen­det,  spricht es bleibt bei einer lan­gen Verjährungsfrist.

Als Mie­ter  soll­te man sich jetzt noch bis September/Oktober über­le­gen,  ob man damit leben kann von sei­nem  Ver­mie­ter über vie­le Jah­re hin­weg Mie­te zurück­zu­ver­lan­gen und ihn mög­li­cher­wei­se dadurch sogar in wirt­schaft­li­che Exis­tenz­pro­ble­me zu führen.

Oder muss man doch im Ein­zel­fall an sei­ne Fami­lie, die eige­ne wirt­schaft­li­che Exis­tenz und die  Ver­schlech­te­rung der wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on der letz­ten Jah­re den­ken, und „ego­is­tisch“ sein?

Durch­aus auch ein mora­li­sches Problem.

Eine „gemäh­te Wie­se“ ist so ein Gerichts­ver­fah­ren (von bei­den Sei­ten gese­hen) mA durch­aus nicht. Die Wahr­schein­lich­keit, dass sich auch der mie­ten­recht­li­che  Senat einer eher ver­mie­ter­freund­li­chen Aus­le­gung anschlie­ßen wird,  ist mA nicht gering. 

 Zum Nachlesen: 

VfGH 24.6.2025 

OGH 30.07.2025

 

https://www.wohnrechtsanwalt.at/wp-content/uploads/2025/03/Loewenkopf-scaled.jpg 1707 2560 Ronald Geppl https://www.wohnrechtsanwalt.at/wp-content/uploads/2024/06/wohnrechtsanwalf-logo-2024-725px-mit-rand.png Ronald Geppl2025-08-02 20:25:132025-08-02 20:45:14Wert­si­che­rung des Miet­zin­ses – Rück­for­de­rung: Hoff­nung der Mie­ter, Alb­traum der Vermieter
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