Weitergabe der Wohnung – auch gratis an Flüchtlinge – Kündigungsgefahr

Die Weitergabe einer Wohnung – auch unentgeltlich an Flüchtlinge – kann eine Kündigung durch den Vermieter bewirken

 

Der Vermieter kann einen Mietvertrag (für den der Kündigungsschutz des Mietrechtsgesetzes gilt) unter anderem dann gerichtlich aufkündigen, wenn der Mieter die Wohnung „weitergibt“. Bei dem Kündigungsgrund der Weitergabe geht es um die Überlassung des Mietgegenstands an Dritte, also um den tatsächlichen Vorgang des Verlassens der Wohnung durch den Mieter und die Übernahme der Wohnung durch einen Dritten.

Auch wenn der Mieter die Wohnung gegen jederzeitigen Widerruf („prekaristisch“) etwa an einen Asylwerber weitergibt, kann dadurch eine unzulässige Weitergabe vorliegen.

Keine gänzliche Überlassung der Wohnung liegt vor, solange der Mieter die Wohnung weiterhin selbst regelmäßig (wenn auch nicht immer) benützt, auch wenn er einem Dritten die Benützung der ganzen Wohnung gestattet. Wird die Wohnung lediglich sporadisch, als Absteigequartier, benutzt, fehlt es aber an dieser regelmässigen Benützung.

Tipp: Hüten sollte sich ein Mieter, die Wohnung nur mehr als „Absteigequartier“ zu benutzen, wenn er die Wohnung anderen Personen zum Wohnen überlässt.

Gelingt es dem Vermieter zu beweisen, dass der Mieter die Wohnung nicht regelmässig benützt, dann muss der Mieter beweisen, dass er in nächster Zukunft in die Wohnung zurückkehren wird, dass die Nichtbenützung der Wohnung daher eine absehbare, nur vorübergehende Unterbrechung darstellt. Sonst wird der Mieter die Wohnung verlieren.

Fundstelle: OGH 13.4.2016, 10 Ob16/16z


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Mag. Ronald Geppl
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