Ukraine – Kriegsvertriebene – Unterkunftsgewährung

Heldentor in blau gelb

Voraussichtlich bis über 200.000 Menschen aus der Ukraine werden in Österreich Unterkunft als Kriegsvertriebene suchen. Das österreichische Wohnrecht sieht für „karitative“ Privatpersonen eine Lösung vor, ohne Mietverträge abschließen zu müssen

In Ein- oder Zwei- Objektgebäuden, also mit maximal 2 vermietbaren Einheiten (Wohnungen, Geschäftslokale, Büroeinheiten etc.) die daher nicht dem MRG unterliegen, ist es grundsätzlich möglich, befristete Mietverträge ohne eine zeitliche Untergrenze abzuschließen.

Auch in der Mietzinshöhe ist man dann (Wohnbauförderung beachten!) nicht an Obergrenzen gebunden, und sofern steuerlich nichts dagegen spricht, auch keine Untergrenzen.

Falls man aber als WohnungseigentümerIn eine Wohnung nicht bloß gegen jederzeitigen Widerruf, aber jedenfalls für weniger als 3 Jahre befristet in Nutzung überlassen möchte, ist der Abschluss eines Mietvertrages in aller Regel der falsche Weg.

Das österreichische Recht sieht hier ein „Institut“ vor, das bisher soweit ersichtlich vor allem im Bereich karitativer Organisationen gerne genutzt wurde: den Leihvertrag.

Leihvertrag

Wenn jemandem eine „unverbrauchbare Sache“ bloß zum unentgeltlichen Gebrauch auf eine bestimmte Zeit übergeben wird, so entsteht ein Leihvertrag. Der Vertrag, wodurch man jemanden eine Sache zu leihen verspricht, ohne sie zu übergeben, ist zwar verbindlich, aber noch kein Leihvertrag, so § 971 ABGB.

Ein Leihvertrag kommt daher erst mit der Übergabe der Wohnung zustande, etwa durch Übergabe der Wohnungsschlüssel.

Man sollte vorher in einer Vereinbarung festlegen, welche Rechte und Pflichten die Vertragspartner haben, bevor man die Schlüssel übergibt.

Bei dem Leihvertrag zu beachten, dass er unentgeltlich sein muss. Als Entgelt darf man dabei nach der Rechtsprechung allenfalls einen geringfügigen „Anerkennungszins“ verlangen, der aber 10 % des ortsüblichen (bzw. gesetzlich zulässigen) Entgelts nicht überschreiten darf.

Es ist also sinnvoll, dass man auch bei Abschluss eines Leihvertrages die gesetzlichen Grenzen der Mietzinsbildung überprüft. Sonst besteht die Gefahr, dass ein Leihvertrag rechtlich als Mietvertrag beurteilt wird.

Bei der Verrechnung der Betriebskosten dürfen grundsätzlich nur jene Kosten verrechnet werden, die durch das zusätzliche Bewohnen der Kriegsvertriebenen entstehen, wie etwa Kosten für Heizung und Warmwasser, Strom für Beleuchtung etc. Alle anderen „Sowiesokosten“ können bei Weiterüberwälzung bereits ein Entgelt darstellen.

Für die Überprüfung von Reisedokumenten bietet der Europäischen Union unter dieser Internetseite Hilfe.

Wenn man eine Wohnung oder Wohngelegenheit nur auf eine bestimmte Zeit zur Verfügung stellen kann, und dann in absehbarer Zeit diesen Raum benötigt, kann man beim zuständigen Bezirksgericht nach vorheriger Terminvereinbarung einen durchsetzbaren Räumungsvergleich abschließen. Darin verpflichtet sich der/die LeihnehmerIn , die Wohnung zu einem bestimmten Datum zu räumen. Nach den bisherigen Erfahrungen kann man damit rechnen, dass selbst bei einer zwangsweisen Räumung die Wohnung dann in 3-6 Monaten wieder frei zur Verfügung steht.


Labels: , , , ,


Beitrag teilen:

Mag. Ronald Geppl
Anrufen