Spekulation mit Genossenschaftswohnungen?

Bild einer Fassade mit Fenstern

Spekulationsfrist bei nachträglich erworbenem Eigentum

so lautet die Überschrift im neuen § 15g Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz. Um zu verhindern, dass Mieter bzw. Nutzer von Wohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen (gBV, oft als „Genossenschaften“ bezeichnet – es gibt aber auch solche in der Rechtsform der GmbH oder der Aktiengesellschaft) beim Weiterverkauf „ihrer“ Wohnung einen Gewinn machen, gibt es seit 1.1.2016 neue Regeln.

Die neuen Regeln gelten dann, wenn der Mieter nach dem 31.Dezember 2015 innerhalb der 10-15 Jahresfrist einen Antrag auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum gemäß § 15e WGG an die Genossenschaft stellt.  Sie gelten auch dann, wenn die Bauvereinigung „freiwillig“ an die Mieter/Nutzer ein Anbot zum Kauf stellt.

Nach dem Kauf von der gBV wird ein Vorkaufsrecht zugunsten der gBV im Grundbuch eingetragen. Das dient zur Absicherung folgender Regelung, dass im Fall einer (Weiter-)Übertragung binnen zehn Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages (mit der gBV) der Mieter einen „Differenzbetrag“ an die gBV nachzahlen muss.

Der Betrag errechnet sich aus der Differenz des Verkehrswertes, den die gBV dem Mieter im Kaufvertrag bekannt gibt, und dem (oft niedrigeren) Preis, den der Mieter an die gBV zu bezahlen hat.

Eigentumsübertragungen an bestimmte nahe Angehörige (Ehegatten, den eingetragenen Partner, Verwandte in gerader Linie, einschließlich der Wahlkinder oder Geschwister, sowie den Lebensgefährten) lösen keine Nachzahlungspflicht aus.

Ob dadurch „Spekulation“ verhindert oder reduziert wird, wird sich zeigen – was wird wohl geschehen, wenn die Verkehrswerte sich wesentlich stärker erhöhen als der Verkehrswert, den die gBV im Kaufanbot angegeben hat?


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Mag. Ronald Geppl
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