Schwarzstaub – wer muss ihn entfernen?

Betonboden mit Staub

Schwarzstaub, magic dust oder fogging effect. So werden ungeklärte Verfärbungen von Räumen bezeichnet.

Viele haben das schon bemerkt:

Meist sind das flächige dunkle Wandbeläge oder Beläge am Plafond.

Die Ursachen sind dabei immer noch nicht wissenschaftlich geklärt.

Man muss dieses Phänomen klar unterscheiden zB vom Schwarzschimmelpilz, der bekanntlich gesundheitsschädlich sein kann.

Das deutsche Umweltbundesamt nahm 1996 ein statistische Untersuchung vor: Diese Schwarzfärbungen fanden sich fast ausschließlich während der Heizperiode in Wohnungen , die zuvor renoviert oder neu bezogen worden waren.

Ursache sind häufig schwerflüchtige organische Verbindungen, die in die Raumluft gelangen.

Diese organischen Verbindungen hafteten sich an in der Luft vorhandene Staubpartikel, rekondensieren an diesen und setzten sich an kälteren Wand- und Fensterflächen ab.

Der österreichische Oberste Gerichtshof hat jetzt in eben so einem Fall erkannt.

Die Frage ist: Hat der Mieter einen Ersatzanspruch nach § 1097 2. Satz ABGB gegen den Vermieter?

Aus dem Sachverhalt:

Die Wohnung wies keine Baumängel auf, die genaue Ursache des Schwarzstaubs konnte nicht festgestellt werden .

“ Vielmehr steht fest, dass der Schwarzstaub auf das Verhalten der Bewohner (…) zurückzuführen ist, wenn auch nicht festgestellt werden kann, welches konkrete Nutzerverhalten zu der Schwarzstaubbildung geführt hat. Wahrscheinlich ist, dass sich der Schwarzstaub durch die verwendeten Haushaltschemikalien gebildet und sich das Phänomen durch das intensive Putzen der Wohnung noch verstärkt hat. Die Bildung von Schwarzstaub hatte zur Folge, dass die Kläger die Wohnung häufiger als gewöhnlich intensivst putzten und dafür ein erhöhter Aufwand an Reinigungsmitteln (
Anm: Wasser sowie haushaltsübliche Reinigungsmittel und Fettlöser) in der Höhe von 250 EUR notwendig wurde. „

Sowohl das (vermehrte) Putzen als auch das Ausmalen im Jahr 2016 zeitigten offenkundig keine bzw nur temporäre Wirkung. Diese Maßnahmen waren bei einer objektiven Betrachtung von vornherein zur Behebung des Schadens, konkret zur Beseitigung der Quelle der Schwarzstaubbildung, ungeeignet, erforderten die Schwarzstaubablagerungen doch beinahe täglich erneutes Putzen, kehrten also ständig wieder. „

Rechtliche Beurteilung:

Die Entfernung von „echtem“ Schwarzstaub, wenn dies nur oberflächlich und ohne anhaltenden Effekt ist, und den Schaden nicht wirklich behebt ist eine „unnütze Maßnahme“.

Ersatz für Kosten die dem Mieter dafür anfielen, kann vom Vermieter nicht erfolgreich verlangt werden.

Anders dazu die Rechtslage in Deutschland, auf die der OGH auch Bezug nahm: Schwarzstaub stellt laut einem Urteil des BGH aus 2008 einen Mangel der Mietsache dar, wenn der Mieter die Wohnung bedingungsgemäß gebrauchte.

Anm: Im Einzelfall eine äußerst unbefriedigende Lösung. Bleibt nur, die Wohnung zu verlassen und als Mieter auf seine Investitionen zu verzichten, oder mit großem Aufwnad täglich zu reinigen. Für künftige Fälle: Überlegenswert, welche Maßnahmen zielführend sind, den Schwarzstaub zumindest mittelfristig zu beseitigen. Wie der zB oben unter wikipedia auffindbare Wissensstand darlegt, wird das gar nicht so leicht sein.

Quelle: OGH 19.12.2018, 8 Ob 141/18w

Foto: Photo by rawpixel.com from Pexels


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Mag. Ronald Geppl
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