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Betonboden mit Staub

Schwarz­staub – wer muss ihn entfernen?

Schwarz­staub, magic dust oder fog­ging effect. So wer­den unge­klär­te Ver­fär­bun­gen von Räu­men bezeichnet.

Vie­le haben das schon bemerkt:

Meist sind das flä­chi­ge dunk­le Wand­be­lä­ge oder Belä­ge am Plafond.

Die Ursa­chen sind dabei immer noch nicht wis­sen­schaft­lich geklärt.

Man muss die­ses Phä­no­men klar unter­schei­den zB vom Schwarz­schim­mel­pilz, der bekannt­lich gesund­heits­schäd­lich sein kann.

Das deut­sche Umwelt­bun­des­amt nahm 1996 ein sta­tis­ti­sche Unter­su­chung vor: Die­se Schwarz­fär­bun­gen fan­den sich fast aus­schließ­lich wäh­rend der Heiz­pe­ri­ode in Woh­nun­gen , die zuvor reno­viert oder neu bezo­gen wor­den waren.

Ursa­che sind häu­fig schwer­flüch­ti­ge orga­ni­sche Ver­bin­dun­gen, die in die Raum­luft gelangen. 

Die­se orga­ni­schen Ver­bin­dun­gen haf­te­ten sich an in der Luft vor­han­de­ne Staub­par­ti­kel, rekon­den­sie­ren an die­sen und setz­ten sich an käl­te­ren Wand- und Fens­ter­flä­chen ab.

Der öster­rei­chi­sche Obers­te Gerichts­hof hat jetzt in eben so einem Fall erkannt. 

Die Fra­ge ist: Hat der Mie­ter einen Ersatz­an­spruch nach § 1097 2. Satz ABGB gegen den Vermieter? 

Aus dem Sachverhalt:

Die Woh­nung wies kei­ne Bau­män­gel auf, die genaue Ursa­che des Schwarz­staubs konn­te nicht fest­ge­stellt werden .

“ Viel­mehr steht fest, dass der Schwarz­staub auf das Ver­hal­ten der Bewoh­ner (…) zurück­zu­füh­ren ist, wenn auch nicht fest­ge­stellt wer­den kann, wel­ches kon­kre­te Nut­zer­ver­hal­ten zu der Schwarz­staub­bil­dung geführt hat. Wahr­schein­lich ist, dass sich der Schwarz­staub durch die ver­wen­de­ten Haus­halts­che­mi­ka­li­en gebil­det und sich das Phä­no­men durch das inten­si­ve Put­zen der Woh­nung noch ver­stärkt hat. Die Bil­dung von Schwarz­staub hat­te zur Fol­ge, dass die Klä­ger die Woh­nung häu­fi­ger als gewöhn­lich inten­sivst putz­ten und dafür ein erhöh­ter Auf­wand an Rei­ni­gungs­mit­teln (
Anm: Was­ser sowie haus­halts­üb­li­che Rei­ni­gungs­mit­tel und Fett­lö­ser) in der Höhe von 250 EUR not­wen­dig wurde. “

„Sowohl das (ver­mehr­te) Put­zen als auch das Aus­ma­len im Jahr 2016 zei­tig­ten offen­kun­dig kei­ne bzw nur tem­po­rä­re Wir­kung. Die­se Maß­nah­men waren bei einer objek­ti­ven Betrach­tung von vorn­her­ein zur Behe­bung des Scha­dens, kon­kret zur Besei­ti­gung der Quel­le der Schwarz­staub­bil­dung, unge­eig­net, erfor­der­ten die Schwarz­staub­ab­la­ge­run­gen doch bei­na­he täg­lich erneu­tes Put­zen, kehr­ten also stän­dig wieder. “

Recht­li­che Beurteilung: 

Die Ent­fer­nung von „ech­tem“ Schwarz­staub, wenn dies nur ober­fläch­lich und ohne anhal­ten­den Effekt ist, und den Scha­den nicht wirk­lich behebt ist eine „unnüt­ze Maßnahme“.

Ersatz für Kos­ten die dem Mie­ter dafür anfie­len, kann vom Ver­mie­ter nicht erfolg­reich ver­langt werden.

Anders dazu die Rechts­la­ge in Deutsch­land, auf die der OGH auch Bezug nahm: Schwarz­staub stellt laut einem Urteil des BGH aus 2008 einen Man­gel der Miet­sa­che dar, wenn der Mie­ter die Woh­nung bedin­gungs­ge­mäß gebrauchte.

Anm: Im Ein­zel­fall eine äußerst unbe­frie­di­gen­de Lösung. Bleibt nur, die Woh­nung zu ver­las­sen und als Mie­ter auf sei­ne Inves­ti­tio­nen zu ver­zich­ten, oder mit gro­ßem Auf­wnad täg­lich zu rei­ni­gen. Für künf­ti­ge Fäl­le: Über­le­gens­wert, wel­che Maß­nah­men ziel­füh­rend sind, den Schwarz­staub zumin­dest mit­tel­fris­tig zu besei­ti­gen. Wie der zB oben unter wiki­pe­dia auf­find­ba­re Wis­sens­stand dar­legt, wird das gar nicht so leicht sein.

Quel­le: OGH 19.12.2018, 8 Ob 141/18w

Foto: Pho­to by rawpixel.com from Pexels

https://www.wohnrechtsanwalt.at/wp-content/uploads/2019/02/beton-boden.jpg 2127 2500 Ronald Geppl https://www.wohnrechtsanwalt.at/wp-content/uploads/2024/06/wohnrechtsanwalf-logo-2024-725px-mit-rand.png Ronald Geppl2019-02-18 09:13:022024-12-05 14:47:44Schwarz­staub – wer muss ihn entfernen?
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