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Hier liegt eine kaputte Therme

Ther­me erneu­ern … Brenn­wert oder doch nicht?

Wird die „alte“ Ther­me kaputt, steht eine Repa­ra­tur oder ein Tausch an. Aber: muss es unbe­dingt eine Brenn­wert­ther­me sei?

In vie­len Haus­hal­ten lan­de­ten und lan­den immer wie­der Fly­er, mit denen auf die nöti­ge Umrüs­tung auf eine ener­gie­spa­ren­de Brenn­wert­ther­me hin­ge­wie­sen wird.  Man darf angeb­lich seit Sep­tem­ber kei­ne „Heiz­wert­ther­me“ wie bis­her einbauen.

Dass die­se neu­en Ther­men eine ande­re Tech­no­lo­gie auf­wei­sen, dar­auf wird ger­ne ver­wie­sen, wenn es um den gerin­ge­ren Gas­ver­brauch geht. Das ist ja posi­tiv und soll den höhe­ren Kauf­preis rechtfertigen.

Dass es dann aber womög­lich teu­rer Umbau­ten im Haus bedarf, kommt gele­gent­lich erst spä­ter heraus.

Fak­tum ist, dass ein Umstieg auf Brenn­wert­tech­nik mög­li­cher­wei­se auch Arbei­ten am Kamin erfordert.

Brenn­wert­ther­men haben eine nied­ri­ge­re Abgas­tem­pe­ra­tur, die Abga­se schä­di­gen aber uU den bis­he­ri­gen Kamin, sodass womög­lich ein säu­re­fes­ter Schlauch ein­ge­zo­gen wer­den muss. Vor der Umstel­lung auf eine neue Ther­me emp­fiehlt es sich daher, die­se zusätz­li­chen Kos­ten und die Wirt­schaft­lich­keit der Ände­rung abzuklären.

Bei einer Ther­me in einer Eigen­tums­woh­nung ist die Umstel­lung einer Hei­zungs­an­la­ge übli­cher­wei­se Sache des Woh­nungs­ei­gen­tü­mers. Er muss die Umstel­lung auf sei­ne eige­nen Kos­ten durch­füh­ren. Will/muss er dazu Arbei­ten an all­ge­mei­nen Tei­len des Hau­ses, wie am Kamin, durch­füh­ren, liegt eine Maß­nah­me nach § 16 WEG 2002 vor. Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen des § 16 WEG vor, müs­sen die übri­gen Mit­ei­gen­tü­mer ihre Zustim­mung zur Ände­rung ertei­len. Wol­len sie das nicht, kann man den Beschluss durch das Gericht erset­zen lassen.

Unter Umstän­den kann aber bei einem schad­haf­ten Kamin die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft auf deren Kos­ten zu des­sen Sanie­rung her­an­ge­zo­gen werden.

Im miet­recht­li­chen Bereich (MRG, WGG) ist der Ver­mie­ter ver­pflich­tet seit 1.1.2015 mit­ver­mie­te­te Heiz­ther­men zu erhal­ten und falls sie nicht mehr repa­ra­bel sind, zu erneuern.

Ein Ein­bau einer Brenn­wert­ther­me ist nicht immer erforderlich,

da ins­be­son­de­re bei Sam­mel­ka­mi­nen wei­ter­hin Heiz­wert­ther­men ein­ge­baut wer­den kön­nen. Vie­le Instal­la­teu­re wer­den auch noch Ersatz­tei­le für alte Model­le führen.

Beden­ken soll­te man ande­rer­seits aber, dass durch die bes­se­re Ener­gie­ef­fi­zi­enz der Gas­ver­brauch und somit der CO2-Aus­stoß sinkt und dass eine Koh­len­mon­oxyd­ver­gif­tung weni­ger wahr­schein­lich ist als bei den Ther­men der „alten Gene­ra­ti­on“. Wei­te­re Argu­men­te lie­fert die Wirt­schaft.

https://www.wohnrechtsanwalt.at/wp-content/uploads/2015/12/Kaputte-therme.jpg 1360 2560 Ronald Geppl https://www.wohnrechtsanwalt.at/wp-content/uploads/2024/06/wohnrechtsanwalf-logo-2024-725px-mit-rand.png Ronald Geppl2015-12-16 11:22:012024-12-05 14:45:23Ther­me erneu­ern … Brenn­wert oder doch nicht?
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