Rechtsschutzversicherung und Ausschlussfristen

Stiegenhaus mit gewundener Stiege

Deckungsablehnung durch die Rechtsschutzversicherung – nicht immer gerechtfertigt

In einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erinnerte dieser daran, dass Deckungsansprüche gegenüber der Rechtsschutzversicherung fristgerecht geltend gemacht werden müssen.

Im Anlassfall war ein Vertrag nach den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen 2004 (ARB 2004) vorzeitig gekündigt worden.

Die Klausel, auf die Rechtsschutzversicherung die Ablehnung der Deckung stützte, lautete: „Wird der Deckungsanspruch vom Versicherungsnehmer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht, besteht unabhängig davon, wann der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalles erlangt, kein Versicherungsschutz.“

Der Versicherungsvertrag endete am 2. 4. 2011. Spätestens im Mai 2014 zeichnete sich für die ehemals Versicherte ab, dass sie ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen musste.

Ungeachtet dessen hat sie nicht „unverzüglich“ (§ 33 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz) den Versicherungsfall der Versicherung angezeigt.

Der Oberste Gerichtshof: Diese Bestimmung in den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen stellt eine Ausschlussfrist dar.

Versäumt der Versicherungsnehmer die Frist, erlischt der Entschädigungsanspruch. Auf ein Verschulden kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Auch ist diese Klausel für sich genommen weder überraschend noch gröblich benachteiligend (also daher auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unwirksam; Anm.).

Allerdings hält der Oberste Gerichtshof auch fest, dass die Versicherung womöglich gegen „Treu und Glauben“ verstoßen kann, wenn sie sich auf den Ablauf dieser Frist beruft.

In mehreren Entscheidungen hatte der OGH bereits dazu Stellung genommen: Die Berufung auf den Fristablauf (kann) treuwidrig sein (…), wenn sich der Versicherer nach Fristablauf noch auf Verhandlungen einlässt und neue Gutachten anfordert. (link)

Quelle: OGH 24.1.2018, 7 Ob 132/17p


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Mag. Ronald Geppl
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