Nachbar reisst sein Haus ab – Achtung bei Doppelhaushälfte

Bild zeigt die Hälfte eines Hauses nach einem Hausabbruch

Wenn der „Hälfte“-Nachbar eines Doppelhauses sein Haus abreisst, und die Baubehörde das auch genehmigt hat, sollte man sich um die Feuchtigkeitsabdichtung seines Hauses sorgen.

Durch den Abriss eines Hauses wurde die unverputzte Feuermauer eines jüngeren Haus, das gekuppelt an das ältere Nachbarhaus angebaut worden war, freigelegt.

Die Feuermauer und der Sockel des jüngeren Hauses hatten keine ausreichende Feuchtigkeitsabdichtung (diese war nicht erforderlich, weil ja das Nachbarhaus eine ausreichenden Schutz bot).

Wasser drang ein. Dessen Eigentümer verlangte Schadenersatz für die Schäden an seinem Haus, die dadurch entstanden waren (die übrigen Schäden, die durch die Baggerarbeiten verursacht wurden, hatte er vorher schon ersetzt bekommen).

Der Streit, der bis zu Obersten Gerichtshof vorgetragen wurde, endete für den Geschädigten schlecht: ein  Anspruch auf Ersatz jener Schäden, die durch eine (bau)bewilligte Maßnahme entstehen (hier: angezeigter, von der Baubehörde nicht untersagter Abriss des Nachbarhauses) analog nach § 364a ABGB bestand im Anlassfall nicht.

Der Nachbar war insbesondere nach § 364 ABGB nicht verpflichtet, die natürlichen Einwirkungen durch den Wasserablauf und den Niederschlag wie sie auch ohne Haus der Beklagten schon immer bestanden hätten, künstlich zu regulieren.

Quelle: OGH 28.5.2015, 9 Ob 18/15k


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Mag. Ronald Geppl
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