Mieterhöhung bei Genossenschaftswohnungen

Geldbörse mit Münzen

Mit 1.7.2016 kam es bei vielen „Genossenschaftswohnungen“ zu Mieterhöhung und Protesten der Mieter.

In den Medien, zum Beispiel der Kleinen Zeitung vom 7.7.2016 war zu lesen, dass die Mieterhöhung mit 1.7.2016 durch die zulässige Anhebung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags (EVB) auf 2 Euro je Quadratmeter zumindest in Kärnten ausgesetzt wurde. Nämlich von den gBV, die im politischen Einflussbereich des Landes Kärnten stehen.

Grund waren Proteste der Mieter bzw. Nutzungsberechtigten, die diese Mieterhöhung offenbar finanziell in Schwierigkeiten brachten.

Von (landes)politischer Seite wird nun versucht, diese (bundes) gesetzliche Regelung zu ändern. Realistischer Weise wird dieser Wunsch aber wohl zum Scheitern verurteilt sein:

Nach den neuen Bestimmungen müssen die Gemeinnützigen Bauvereinigungen (gBV) nicht mehr durch Angabe der Art und der voraussichtlichen Kosten der Arbeiten begründen, weshalb der EVB angehoben wird (§ 14 d WGG).

Auch wurde der Zeitraum, innerhalb dessen der erhöhte EVB verwendet werden muss, von 10 auf 20 Jahre verlängert. Es ist dadurch noch unwahrscheinlicher, dass Nutzer ihr Recht auf Rückzahlung nicht verbrauchter EVB geltend machen – wer erinnert sich noch nach 20 Jahren, ob Arbeiten in diesem Zeitraum womöglich nicht verrechenbar waren?

Im Gegensatz zu den Betriebskosten, die Mieter / Nutzungsberechtigte von „Genossenschaftswohnungen“ innerhalb von 6 Monaten konkret beeinspruchen müssen, besteht für Einwände gegen den EVB so eine Frist nicht.

Allerdings treffen die gBV seit 1.1.2016 u.a. erhöhte Erhaltungspflichten bei Neuverträgen innerhalb der Wohnungen und somit erhöhte Ausgaben, die bezahlt werden müssen. Grundsätzlich sollen sich nämlich Baulichkeiten aus sich selbst bzw. von deren Nutzern erhalten werden.

Kommt die gBV mit dem angesparten EVB und den in den nächsten Jahren noch einzuhebenden Beträgen nicht aus, um Erhaltungsarbeiten durchzuführen, kann sie bei Schlichtungsstelle/Gericht eine Anhebung des EVB verlangen.

In so einem Verfahren unterliegt die gBV wie bisher der Kontrolle der Angemessenheit der geplanten (und teilweise auch schon durchgeführter) Arbeiten.

Es liegt aber auch an den Mietern / Nutzungsberechtigten, selbst oder mit Hilfe von Experten im Mietrecht ihr Recht geltend zu machen.


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Mag. Ronald Geppl
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