Messi oder Messie, das ist hier die Frage

Müll und eine Ratte

Schon ein kleiner Tippfehler macht auch das Leben für Wohnrechts-Juristen unterhaltsam – Tippfehler können jedem unterlaufen. Ronaldo-Fans aufgepasst:

Der Begriff Messie-Syndrom (abgeleitet aus dem Englischen „mess“ , Durcheinander“) bezeichnet laut wikipedia ein „zwanghaftes Verhalten, bei dem das übermäßige Ansammeln von mehr oder weniger wertlosen Gegenständen in der eigenen Wohnung im Vordergrund steht“. Damit „verbunden ist die Unfähigkeit, sich von den Gegenständen wieder zu trennen und Ordnung zu halten“.

Von Messie ist zu unterscheiden (Lionel) Messi, der weltberühmte Fussballspieler, der ein Durcheinander wohl eher in den Reihen des gegnerischen Fussballteams verursacht.

Auch wenn der Autor dieses blogs kein Fussball-Experte ist: Ein Messi-Syndrom wird wohl zB nur bei den Fans von Cristiano Ronaldo vorliegen: Etwa, wenn im Duell der beiden Fussballspieler auf dem Fussballplatz Lionel Messi mehr Tore schießen sollte ;-). Dieser kleine Tippfehler ist aber auch schon das Einzige, was an dem Sachverhalt erheiternd sein kann. Den ab und zu seltsamen Humor der Juristen muss man nachvollziehen können.

Weshalb das Ganze auf einem juristischen blog? Nun, ein „Messi“ (richtig laut online-duden „Messie“) war wieder einmal Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.

Messie-Syndrom als Kündigungsgrund?

Wenn ein Mieter seine Wohnung erheblich nachteilig gebraucht, kann der Vermieter dessen Mietvertrag in aller Regel kündigen.

Den betreffende „Messie“ ( in der im Rechtsinformationssystems des Bundes veröffentlichten Entscheidung derzeit noch mit einem Tippfehler als „Messi“ bezeichneten) muss kein Verschulden an dem Durcheinander in seiner Wohnung treffen.

Die Kündigung verlangt, dass dem Mieter die Nachteiligkeit seines Verhaltens bewusst ist oder bewusst sein muss. 

Es kommt nicht auf die „subjektive“ Erkennbarkeit an. Damit ist gemeint, dass die Nachteiligkeit dem konkreten Mieter erkennbar ist. Das kann fehlen etwa bei einer psychischen Krankheit, als deren Ausfluss sich das Messie-Syndrom äußert.

Es reicht für die Wirksamkeit der Kündigung, dass einem „durchschnittlichen“ Mieter die Schädlichkeit seines Verhaltens erkennbar ist.

Im konkreten Anlassfall gab der gekündigte Mieter an, der Ernst der Lage sei ihm bewusst, und er habe sich wegen des Zustandes der Wohnung geniert. Das war nach Rechtsmeinung des OGH gar nicht mehr entscheidend, um ihn vor der Kündigung zu retten.

Dass sich der Mieter später „besserte“ war ebenfalls rechtlich bedeutungslos – ihm sicher nicht sehr förderlich aber war die Stellungnahme in seinem Rechtsmittel an den OGH, es sei ein „Fortschritt“ (Anführungszeichen durch den OGH gesetzt) eingetreten, und er habe mit den Aufräumarbeiten begonnen.

Als Parteienvertreter in Gerichtsverfahren kann man daher nur anraten, die Wohnung schon bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz „pipifein“ herzrichten, sonst wird man schon beim Bezirksgericht auf ekin Verständnis stoßen.

Quelle: OGH 25.8.2020, 8 Ob 53/20g


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Mag. Ronald Geppl
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