Keine Klimageräte – Nachrüstung für Mieter

Stopp für Klimageräte Nachrüstungen durch Mieter

In einer aktuellen Entscheidung hält der Oberste Gerichtshof fest: Es ist in der Regel nicht verkehrsüblich, dass Mieter ihre Wohnung nachträglich mit Aussen-Klimageräten ausstatten.

Hauptmieter, die im vollen Schutzbereich des Mietrechtsgesetzes stehen, aber auch Mieter von Genossenschaftswohnungen, dürfen Änderungen am Mietobjekt auch ohne Zustimmung des Vermieters vornehmen, wenn die Spielregeln des Gesetzes eingehalten werden.

Mit Klarheit bestätigt der OGH: Mieter müssen die Verkehrsüblichkeit der Änderung, dem Einbau eines Klimageräts beweisen. Diese liegt bei einem Klimageräteeinbau in der Regel nicht vor.

Das Gesetz sieht als eine der Bedingungen für eine Zustimmungspflicht des Vermieters vor: Änderungen des Mieters am Mietgegenstand müssen „verkehrsüblich“ sein.

Verkehrsüblich definiert der OGH u.a.: „Für die Verkehrsüblichkeit der betreffenden Maßnahme kommt es demnach nicht auf eine ganz allgemeine, generalisierende Betrachtung einer vom Standort abstrahierenden Baupraxis an. Maßgeblich ist vielmehr die konkrete Änderung unter Berücksichtigung einerseits der bestimmten Beschaffenheit des betreffenden Hauses und andererseits seines Umfelds.“ (OGH 5 Ob 137/12a).

In der Praxis wird also ein Mieter u.a. beweisen müssen, dass im Haus, uU in der näheren Umgebung, die Nachrüstung von Wohnungen wie der konkreten der Einbau einer Klimaanlage mit Außengerät Baupraxis ist.

Frage: Etwa bei einer Dachgeschosswohnung, die keinen sonstigen Sonnenschutz aufweist?

Es reicht nicht, steigende Verkaufszahlen von Klimageräten dem Gericht nachzuweisen.

Auch ist es vom Nachteil für den änderungswilligen Mieter, wenn die Wohnung „aufgrund ihrer Ausstattung mit Außenrollläden den normativen Vorgaben für die Vermeidung sommerlicher Überwärmung“ ohnehin entspricht.

Bevor man also eine Wohnung anmietet, sollte man sich vom Vorhandensein einer Klimatisierung vergewissern.

Es ist auch zielführend, sich vor Anmietung die Zustimmung des Vermieters zum nachträglichen Einbau geben zu lassen.

Quelle: 5 Ob245/18t (in einem Verfahren gegen eine gemeinnützige Bauvereinigung)



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Mag. Ronald Geppl
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