Kautionsabrechnung

Kautionsabrechnung - steiniger Weg

Seit 1. April 2009 müssen Vermieter von Gesetzes wegen nach Ende des Mietvertrags dem Mieter die Kaution samt den aus ihrer Veranlagung erzielten Zinsen nach Kautionsabrechnung zurückzustellen.

Das gilt im Voll- , aber auch im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes.

„Wenn die Kaution dem Vermieter nicht ohnehin bereits in Gestalt eines Sparbuchs, sondern als Geldbetrag übergeben wird, hat sie der Vermieter auf einem Sparbuch fruchtbringend zu veranlagen und den Mieter darüber auf Verlangen schriftlich zu informieren.“ sieht § 16b Abs 1 Satz 2 MRG weiters vor.

Schon vor dieser Bestimmung nahm die Rechtsprechung eine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters zu einer Abrechnung über die angelegte Kaution an.

Die Rechtsmeinung eines mietrechtlichen Senates des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien bestätigte der Oberste Gerichtshof jetzt.

Anforderungen an eine ordentliche Kautionsabrechnung

Die vom Vermieter auf Verlangen zu erteilende Auskunft muss präzise und konkretisiert sein. Die Auskunft hat jedenfalls Angaben über das Kreditinstitut, die Art der Veranlagung, das Datum der Veranlagung und die Nummer der Spareinlage oder des Kontos enthalten.

Dies deshalb, weil der Mieter nur an Hand dieser Auskünfte im Fall einer Vermieterinsolvenz von seinem Absonderungsrecht Gebrauch machen kann. (§ 16b Abs. 1 MRG sieht das vor, Anm.)

Wenn es zu einer Änderung der Veranlagung kommt, weil etwa Vermieter oder der Verwalter wechselt, muss der Mieter davon verständigt werden.

Der Vermieter ist dem Mieter gegenüber nach § 1012 ABGB rechnungslegungspflichtig.

Ein bloße Vorlage eines Blattes (zB über eine fiktive Veranlagung, dargestellt mit einem „Kautionsrechner“ – Anm: wie das in der anwaltlichen Praxis nicht selten der Fall ist – reicht nicht.

Es müssen die konkret erzielten Zinsen, und nicht bloß die branchenüblichen Zinsen herausgegeben werden.

Der Oberste Gerichtshof verwies auch auf eine seiner Entscheidungen aus 1985 (5 Ob 88/85), wonach der Vermieter dem Mieter jährlich bis 30. 6. eines jeden Jahres über die Höhe des das vorangegangene Kalenderjahr betreffenden Zinsenbetrages Abrechnung geben muss.

OGH 23.1.2020, 6 Ob 234/19h


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Mag. Ronald Geppl
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