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Haus­brief­fach­an­la­ge kaputt – wer zahlt?

Haus­brief­fach­an­la­gen sind manch­mal Ziel von Van­da­len – aber wer bezahlt die Reparatur?

Vor kur­zem hat­te der Obers­te Gerichts­hof im Fall einer kaput­ten Haus­brief­fach­an­la­ge zu entscheiden:

Die Tür eines Brief­fa­ches, das zu einer ange­mie­te­ten Woh­nung gehör­te, war zu einem Spalt von etwa 2 cm auf­ge­bo­gen wor­den (zwi­schen der unten ver­sperr­ten Brief­fach­tür und der Ober­kan­te des Fachs bestand ein Spalt).

Der Ver­mie­ter wei­ger­te sich, den Aus­tausch der Brief­fach­tür zu veranlassen.

Der Mie­ter war bei Gericht schließ­lich, ver­tre­ten durch einen Rechts­an­walt, erfolgreich:

In Gebäu­den mit mehr als 4 Abga­be­stel­len, die sich in mehr als 2 Geschos­sen befin­den, ist eine mehr­funk­tio­na­le Gemein­schafts­an­la­ge vor­ge­schrie­ben. Das sieht u.a. § 34 Post­markt­ge­setz-PMG vor.

Zweck der Gemein­schafts­an­la­ge ist es, dass jeder Emp­fän­ger des Hau­ses eine post­dienst­taug­li­che Abga­be­stel­le zur Ver­fü­gung haben soll.

Die ein­zel­nen Brief­fä­cher sind jeweils einer Abga­be­stel­le (also in der Regel Woh­nung, Geschäfts­lo­kal) im Gebäu­de zuzu­ord­nen. Die Brief­fä­cher sind mit der Tür­num­mer oder einer sons­ti­gen ein­deu­ti­gen alpha­nu­me­ri­schen Bezeich­nung der betref­fen­den Abga­be­stel­le zu ver­se­hen. (Gedacht ist hier wohl an Tops mit Zusatz­be­zeich­nun­gen, wie zB „Top 7A“ etc.). Laut Miet­ver­trag war aus­schließ­lich der Innen­raum der Woh­nung vermietet.

Nach der Recht­spre­chung ist ein Objekt zwar dann kein all­ge­mei­ner Teil , wenn die­ses Objekt funk­tio­nal nur einem ein­zi­gen oder einer begrenz­ten Zahl von Miet­ge­gen­stän­den zuge­ord­net ist. Die­se Fun­kio­na­li­tät kön­ne nun doch der zuge­hö­ri­gen Woh­nung zuge­ord­net wer­den, dies war eines der Argu­ment der Ver­mie­ter­sei­te. Dann wäre (sie­he unten) die Erhal­tungs­pflicht des Ver­mie­ters (im Bereich des Miet­rechts­ge­set­zes) eingeschränkt.

Die Haus­brief­fach­an­la­ge samt den ein­zi­gen Brief­fä­chern ist jedoch – so der OGH – funk­tio­nal als all­ge­mei­ner Teil und als unver­zicht­ba­re Gemein­schafts­an­la­ge zu wer­ten: Der Mie­ter ist weder über die Haus­brief­fach­an­la­ge als sol­che ver­fü­gungs­be­rech­tigt, noch steht ihm ein Anspruch auf ein ganz bestimm­tes Haus­brief­fach zu.

Die Erhal­tungs­pflicht der Haus­brief­fach­an­la­ge trifft den Vermieter.

Der Ein­wand des Ver­mie­ters, dass das Brief­fach aus­schließ­lich für den betref­fen­den Miet­ge­gen­stand bestimmt sei, und es sich daher um kei­nen all­ge­mei­nen Teil des Hau­ses hand­le, und daher der Ver­mie­ter nur dann die Repa­ra­tur zu bezah­len habem, wenn ein „erns­ter Scha­den des Hau­ses“ oder „eine vom Miet­ge­gen­stand erheb­li­che Gesund­heits­ge­fähr­dung“ aus­ge­he, war in kei­ner der drei Instan­zen erfolgreich.

Ein unzu­läs­si­ger Ein­griff in das ver­fas­sungs­ge­setz­lich gewähr­leis­te­te Eigentumsrecht?

Ver­fas­sungs­recht­li­che Argu­men­te ließ der OGH nicht gel­ten: Da die Pflicht zur Bereit­hal­tung der Haus­brief­fach­an­la­ge nur mit gerin­gen Belas­tun­gen ver­bun­den sei (im Gegen­satz zum Aus­tausch der frü­her bestehen­den „alten“ Anla­gen), hand­le es sich nur um einen gering­fü­gi­gen und nicht bedenk­li­chen Ein­griff in das Eigen­tum des Vermieters.

So ein Ein­griff ist dem­nach im Sinn des libe­ra­li­sier­ten Post­markts und der gemein­schafts­recht­lich vor­ge­ge­be­nen Anfor­de­run­gen zur Umset­zung geschul­det. Es bestand daher von Sei­ten des OGH kein Anlass für eine Normanfechtung.

Quel­le: OGH 22.11.2016, 5Ob92/16i

https://www.wohnrechtsanwalt.at/wp-content/uploads/2017/01/Hausbrieffachanlage.jpg 640 640 Ronald Geppl https://www.wohnrechtsanwalt.at/wp-content/uploads/2024/06/wohnrechtsanwalf-logo-2024-725px-mit-rand.png Ronald Geppl2017-01-17 20:18:372024-12-05 14:46:28Haus­brief­fach­an­la­ge kaputt – wer zahlt?
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