Hausbrieffachanlage kaputt – wer zahlt?

Hausbrieffachanlagen sind manchmal Ziel von Vandalen – aber wer bezahlt die Reparatur?

Vor kurzem hatte der Oberste Gerichtshof im Fall einer kaputten Hausbrieffachanlage zu entscheiden:

Die Tür eines Brieffaches, das zu einer angemieteten Wohnung gehörte, war zu einem Spalt von etwa 2 cm aufgebogen worden (zwischen der unten versperrten Brieffachtür und der Oberkante des Fachs bestand ein Spalt).

Der Vermieter weigerte sich, den Austausch der Brieffachtür zu veranlassen.

Der Mieter war bei Gericht schließlich, vertreten durch einen Rechtsanwalt, erfolgreich:

In Gebäuden mit mehr als 4 Abgabestellen, die sich in mehr als 2 Geschossen befinden, ist eine mehrfunktionale Gemeinschaftsanlage vorgeschrieben. Das sieht u.a. § 34 Postmarktgesetz-PMG vor.

Zweck der Gemeinschaftsanlage ist es, dass jeder Empfänger des Hauses eine postdiensttaugliche Abgabestelle zur Verfügung haben soll.

Die einzelnen Brieffächer sind jeweils einer Abgabestelle (also in der Regel Wohnung, Geschäftslokal) im Gebäude zuzuordnen. Die Brieffächer sind mit der Türnummer oder einer sonstigen eindeutigen alphanumerischen Bezeichnung der betreffenden Abgabestelle zu versehen. (Gedacht ist hier wohl an Tops mit Zusatzbezeichnungen, wie zB „Top 7A“ etc.). Laut Mietvertrag war ausschließlich der Innenraum der Wohnung vermietet.

Nach der Rechtsprechung ist ein Objekt zwar dann kein allgemeiner Teil , wenn dieses Objekt funktional nur einem einzigen oder einer begrenzten Zahl von Mietgegenständen zugeordnet ist. Diese Funkionalität könne nun doch der zugehörigen Wohnung zugeordnet werden, dies war eines der Argument der Vermieterseite. Dann wäre (siehe unten) die Erhaltungspflicht des Vermieters (im Bereich des Mietrechtsgesetzes) eingeschränkt.

Die Hausbrieffachanlage samt den einzigen Brieffächern ist jedoch – so der OGH – funktional als allgemeiner Teil und als unverzichtbare Gemeinschaftsanlage zu werten: Der Mieter ist weder über die Hausbrieffachanlage als solche verfügungsberechtigt, noch steht ihm ein Anspruch auf ein ganz bestimmtes Hausbrieffach zu.

Die Erhaltungspflicht der Hausbrieffachanlage trifft den Vermieter.

Der Einwand des Vermieters, dass das Brieffach ausschließlich für den betreffenden Mietgegenstand bestimmt sei, und es sich daher um keinen allgemeinen Teil des Hauses handle, und daher der Vermieter nur dann die Reparatur zu bezahlen habem, wenn ein „ernster Schaden des Hauses“ oder „eine vom Mietgegenstand erhebliche Gesundheitsgefährdung“ ausgehe, war in keiner der drei Instanzen erfolgreich.

Ein unzulässiger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht?

Verfassungsrechtliche Argumente ließ der OGH nicht gelten: Da die Pflicht zur Bereithaltung der Hausbrieffachanlage nur mit geringen Belastungen verbunden sei (im Gegensatz zum Austausch der früher bestehenden „alten“ Anlagen), handle es sich nur um einen geringfügigen und nicht bedenklichen Eingriff in das Eigentum des Vermieters.

So ein Eingriff ist demnach im Sinn des liberalisierten Postmarkts und der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Anforderungen zur Umsetzung geschuldet. Es bestand daher von Seiten des OGH kein Anlass für eine Normanfechtung.

Quelle: OGH 22.11.2016, 5Ob92/16i


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Mag. Ronald Geppl
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