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Wohnrechtsanwalt: Mag. Ronald Geppl
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Foto eines Stiegenaufganges

Es tut sich was bei den Genossenschaftswohnungen

Ab 1. Jän­ner 2016 zahl­rei­che Ände­run­gen bei Genossenschafts­wohnungen – was der­zeit geplant ist, erfah­ren Sie hier:

Und wie­der ein­mal tut sich Neu­es im Bereich der gemein­nüt­zi­gen Bau­ver­ei­ni­gun­gen – nicht nur für den Woh­nungs­neu­bau in ganz Öster­reich, son­dern auch für die bestehen­den Mie­ter oder Nut­zungs­be­rech­tig­ten. Ab 1.1.2016 gibt es finan­zi­ell Bedeutsames:

Fast sechs Sei­ten umfas­sen die Ände­run­gen des Woh­nungs­ge­mein­nüt­zig­keits­ge­set­zes (WGG). Aber es sind noch nicht alle Bestim­mun­gen end­gül­tig fixiert: gera­de in die­sem Bereich hängt es sehr vom poli­ti­schen Wol­len ab, wel­che For­mu­lie­rung der Gesetz­ge­ber nun wählt. Ich wer­de Sie in die­sem Blog in den nächs­ten Wochen dar­über infor­mie­ren, was sich Neu­es tut.

Abge­se­hen von Details, wie zum Bei­spiel bei Über­gangs­re­geln, ste­hen aber fol­gen­de Eck­punk­te fest:

  1. Das Gesetz wird jeden­falls mit 1.1.2016 in Kraft treten.
  1. Aus­drück­lich wird fest­ge­hal­ten, dass das allei­ni­ge Ziel von gemein­nüt­zi­gen Bau­ver­ei­ni­gun­gen nicht dar­in lie­gen soll, die lau­fen­den Kos­ten der der­zei­ti­gen Nut­zer so nied­rig wie mög­lich zu hal­ten. Im Sin­ne des Gene­ra­tio­nen­aus­gleichs soll das Kapi­tal der Bau­ver­ei­ni­gun­gen für die nach­hal­ti­ge Wohn­ver­sor­gung bestehen­der und zukünf­ti­ger Nut­zer ver­wen­det wer­den. Das ist etwas Ande­res als „mög­lichst billig“.
  1. Die Grün­dung neu­er gemein­nüt­zi­ger Bau­ver­ei­ni­gun­gen wird in Zukunft leich­ter sein: die jewei­li­ge Lan­des­re­gie­rung hat nicht mehr „als Auto­ri­tät“ den Bedarf zu prü­fen. Eine Bau­ver­ei­ni­gung muss nach ihrem Auf­bau, der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit, ins­be­son­de­re ihrer Eigen­ka­pi­tal­aus­stat­tung, einen ent­spre­chen­den Bei­trag zu Befrie­di­gung der Nach­fra­ge nach Woh­nun­gen leisten.
  1. Was der Miet­rechts­ge­setz­ge­setz­ge­ber über vie­le Jah­re wegen der Inter­es­sens­ge­gen­sät­ze nicht zu Stan­de bekom­men hat, geht der Gesetz­ge­ber nun im Bereich der Genossenschafts­wohnungen an: die Erhal­tungs­pflicht für den Mietgegenstand/ das Nut­zungs­ob­jekt, sei­ne Aus­stat­tung und die für den Miet­ge­gen­stand bestimm­ten Ein­rich­tun­gen für die mit­ver­mie­te­ten Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de wird deut­li­cher geregelt.

Geplant ist, die „Ver­set­zung einer Woh­nung in einen brauch­ba­ren Zustand vor einer geplan­ten Ver­mie­tung“ als Erhal­tungs­ar­bei­ten fest­zu­le­gen: dazu gehört auch die erst­ma­li­ge Her­stel­lung eines Klo­setts, einer zeit­ge­mä­ßen Badegelegenheit/ Wär­me­ver­sor­gung; aber auch Maß­nah­men, um betag­te (älter als 25 jäh­ri­ge) Wär­me­ver­sor­gungs­an­la­gen oder sani­tä­re Anla­gen dem Stand der Tech­nik ent­spre­chend umzugestalten.

Von beson­de­rem Inter­es­se ist auch, dass als Erhal­tungs­ar­bei­ten auch sol­che Arbei­ten sind, die wäh­rend (!) der Dau­er der Miet­ver­hält­nis­ses erfor­der­lich sind, um den Miet- oder Nut­zungs­ge­gen­stand, deren/dessen Aus­stat­tung, die dafür bestimm­ten Ein­rich­tun­gen und die mit­ver­mie­te­ten Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de im ver­ein­ba­rungs­ge­mäß her­zu­stel­len­den Zustand zu erhal­ten, also sie zu repa­rie­ren oder zu erneu­ern. Schre­ckens­vi­sio­nen tau­chen dabei bei Haus­ver­wal­tern auf – aber der Gesetz­ge­ber hat Erbarmen:

Davon aus­ge­nom­men sol­len jene Maß­nah­men sein, die nach § 8 Abs. 1 MRG dem Mie­ter oblie­gen. Der Ersatz von Beleuch­tungs­mit­tel soll hier gene­rell nicht Sache der Bau­ver­ei­ni­gung sein. Die Besei­ti­gung nor­ma­le Abnut­zun­gen der Innen­flä­chen des Miet- oder Nut­zungs­ge­gen­stan­des (Male­rei, Tape­ten, Boden­be­lag, Ver­flie­sun­gen) soll aber nur dann nicht von der Bau­ver­ei­ni­gung vor­ge­nom­men wer­den, solan­ge die durch die Brauch­bar­keit des Miet- oder Nut­zungs­ge­gen­stan­des nicht beein­träch­tigt ist. (Umge­kehrt for­mu­liert: die GBV hat die­se Innen­flä­chen­ar­bei­ten nur dann vor­zu­neh­men, wenn der Miet- oder Nut­zungs­ge­gen­stand sonst unbrauch­bar wäre.) „Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren“ sind die bis­her nicht von der Bau­ver­ei­ni­gung durchzuführen.

Von beson­de­rem Inter­es­se wird es sein, dass bei Gewäh­rung einer öffent­li­chen För­de­rung und unter Bedacht­nah­me auf die Betriebs-und Instand­hal­tungs­kos­ten außer der Durch­füh­rung behin­der­ten- oder alten­ge­rech­ter Maß­nah­men in der Bau­lich­keit (also auf all­ge­mei­nen Tei­len des Hau­ses, wie zB. im Stie­gen­haus) aber auch in den ver­mie­te­ten oder zur Nut­zung über­las­se­nen Woh­nun­gen oder Geschäfts­räu­men als „ fik­ti­ve“ Erhal­tungs­maß­nah­men gel­ten sol­len. Das glei­che gilt für kin­der­ge­rech­te Maß­nah­men auf/in der Bau­lich­keit (auf all­ge­mei­nen Tei­len des Hau­ses). Sol­che „Ver­bes­se­run­gen“ sind daher kei­ne Ver­bes­se­run­gen, für die stren­ge­re Regeln gelten.

  1. Aber bei dem Ver­bes­se­rungs­ar­bei­ten wird die Mög­lich­keit die­se durch­zu­füh­ren und die Kos­ten über den EVB abzu­rech­nen, erwei­tert. Der bis­he­ri­ge abschlie­ßen­de Kata­log im Gesetz, wel­che Maß­nah­men als nütz­li­che Ver­bes­se­run­gen gel­ten ent­fällt. Eine Ver­bes­se­rung liegt nun vor, wenn aus dem bestehen­den Zustand ein für die Mie­ter bzw. Nut­zungs­be­rech­tig­ten und die Bau­lich­keit ins­ge­samt „ bes­se­rer, vor­teil­haf­ter, aus ver­schie­de­nen Grün­den posi­tiv zu bewer­ten­der Zustand“ her­ge­stellt wer­den soll, der aber nicht über einen „nor­ma­len Aus­stat­tungs­zu­stand“ hin­aus­ge­hen soll. „Gol­de­ne Tür­knäu­fe“ wird es also nicht geben.
  1. Eine wich­ti­ge Ände­rung ergibt sich dadurch, dass in Zukunft der Erhal­tungs- und Ver­bes­se­rungs­bei­trag nicht mehr abhän­gig vom Alter des Hau­ses in „Sprün­gen“ vor­ge­schrie­ben wird, son­dern dass nun eine „linea­re Vor­schrei­bung erfolgt. In den ers­ten 5 Jah­ren ab Erst­be­zug Höchst­gren­ze von € 0,50 pro Qua­drat­me­ter, wel­che soll der EVB jedes Jahr um € 0,06 pro Qua­drat­me­ter stei­gen. Bis zum 30. Jahr beträgt die Ober­gren­ze maxi­mal € 2 pro Qua­drat­me­ter. Das soll dem Ver­neh­men bereits ab 1.1.2016 gel­ten, und zwar ohne eine Übergangslösung.
  1. Einen gro­ßen Wer­muts­trop­fen für jene, die ihre Woh­nung von der gemein­nüt­zi­gen Bau­ver­ei­ni­gung in das Woh­nungs­ei­gen­tum über­tra­gen erhal­ten haben: eine Rege­lung soll die Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­ne ver­mei­den. Ver­äus­sern selbst­nut­zen­de Mie­ter Genossenschafts­wohnungen, die sie von der Bau­ver­ei­ni­gung nach­träg­lich erwor­ben haben inner­halb von 10 Jah­ren, müs­sen sie „nach­zah­len“: die Dif­fe­renz zwi­schen dem Ver­kehrs­wert und dem Betrag, um den sie die Woh­nung von der Bau­ver­ei­ni­gung gekauft haben. Dazu gibt es noch vie­le Detail­fra­gen, wie ich bei den Wie­ner Wohn­rechts­ta­gen am 5./6.11.2015 mit­er­le­ben durfte.

 

Abon­nie­ren Sie die­sen Blog – in den nächs­ten Wochen wer­den sich inter­es­san­te Neu­ig­kei­ten über Genossenschafts­wohnungen ergeben.

https://www.wohnrechtsanwalt.at/wp-content/uploads/2015/11/keine_genossenschaftswohnungen.jpg 1920 2560 Ronald Geppl https://www.wohnrechtsanwalt.at/wp-content/uploads/2024/06/wohnrechtsanwalf-logo-2024-725px-mit-rand.png Ronald Geppl2015-11-09 14:48:322024-12-05 14:45:05Es tut sich was bei den Genossenschaftswohnungen
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