Elektroautos und Wohnungseigentum

Eine Reihe von Steckdosen

Wohnungseigentümer hatten es bisher nicht leicht, ihre Elektroautos in der gemeinsamen Tiefgarage aufzuladen zu dürfen. Ein negatives Beispiel aus der Zeitung – und eine aktuelle Gerichtsentscheidung die Hoffnung weckt.

In einem Bericht der Wiener Zeitung vom 1.3.2020 ist anschaulich der „Leidensweg“ eines Einfamilienhausbesitzers dargestellt. Er wollte auf seinem PKW-Abstellplatz sein Elektroauto am Stromnetz laden und verlegte ein Kabel zu seinem Stellplatz. Die Unterlassungsklage einer Miteigentümerin folgte auf dem Fuße, erfolgreich.

Im folgenden zweiten – nun außerstreitigen – Gerichtsverfahren beantragte der umweltbewusste Eigentümer, dass das Gericht im Nachhinein die Zustimmung (aller) anderen Eigentümer zur Montage des Stromanschlusses ersetzen möge.

Das Bezirksgericht, die erste Instanz, gab dem umweltbewussten Wohnungseigentümer Recht. Ob in Zukunft bei Errichtung weiterer Ladestellen der Hausanschluss womöglich nicht mehr ausreiche, ist im Anlassfall nicht wichtig.

Allen Miteigentümern unangenehm ist laut Zeitungsartikel der Umstand, dass sie in solchen Gerichtsverfahren, auch wenn sie nichts gegen die Ladestation haben, als Antragsgegner geführt werden.

Sehr anschaulich bringt der Artikel der Wiener Zeitung Standpunkte u.A. der Wiener Netze, die auf die Sinnhaftigkeit von Lastmanagementsystemen hinweisen, die aber hohe Kosten verursachen.

NEU und bisher nur in Rechtssätzen im RIS oder in der RDB nachzulesen ist eine Entscheidung des OGH vom 18.12.2019, 5 Ob 173/19f, die die Entscheidung des Erstgerichts – aber zu einem anderen Gerichtsverfahren – bestätigen dürfte:

Maßnahmen wie die Verlegung einer Elektroleitung samt Errichtung einer Wallbox in einer technisch einer Steckdose vergleichbaren Ausführung (hier: zur Ermöglichung einphasigen Ladens mit maximal 3,7 kW) sind als privilegierte Verlegung einer Stromleitung samt ähnlicher Einrichtung iSd § 16 Abs 2 Z 2 zweiter Satz WEG 2002 anzusehen (!) , wobei keine Aufspaltung in eine Änderung der Stromleitung einerseits und des Stromauslasses (hier in Form der Wallbox) andererseits stattzufinden hat.

Die rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichts über diese Änderung ist bedingungsfeindlich, und auf befürchtete Beispielsfolgen ist nicht einzugehen.

Diese Rechtsgestaltung nur auflösend bedingt zu begehren und sie auch so zu bewilligen (in einer E des LGZ Innsbruck erfolgte die Zustimmung des Gerichts nur unter der Bedingung, dass nicht in Zukunft weitere Miteigentümer einen Grenzwerte übersteigenden Anschluss begehren), ist weder im WEG noch im AußStrG vorgesehen und widerspricht dem Bedürfnis nach einer klar erkennbaren, durch die Entscheidung neu gestalteten Rechtslage.

Dass in Zukunft möglicherweise die Energieversorgung des gesamten Hauses gefährdet wird, ist demnach unbeachtlich, da noch nicht absehabr ist ob andere Eigentümer ebenfalls Anschlüsse anbringen wollen, und auch durch die technische Entwicklung sich Änderungen ergeben könnten.

Sobald diese Entscheidung im RIS des Bundes veröffentlicht wurde, ist gewiss mit einer spannenden Diskussion – auch in technischer Sicht – zu rechnen. Es wird sich empfehlen, mit änderungswilligen Eigentümern zu sprechen und gemeinsame Lösungen zu treffen.


Labels: , ,


Beitrag teilen:

Mag. Ronald Geppl
Anrufen