Blumengießen – kein Kündigungsgrund

Blumenkiste

In den letzten Monaten wurde es wichtig, einen Außenbereich zur gemieteten Wohnung zu besitzen – Balkon, Terrasse usw.

Blumen helfen, die angespannte Corona-Zeit auch in den kommenden Monaten zu überstehen. Blumengießen ist dann unabdingbar.

In Favoriten trug sich folgender Fall zu, bei dem Blumengießen fast zur Kündigung eines Mietvertrages führte:

Die gekündigte Mieterin meinte es zu gut, und goss ihre Blumen so „brav“, dass Wasser auf den darunter liegenden Balkon eines anderen Hausbewohners rann.

Dass beim Gießen von Balkonpflanzen ab und zu Wasser daneben gehen kann, lässt sich aus Sicht des Obersten Gerichtshofes nicht immer vermeiden. Auch das Rinnen über den Pflanzen(unter-)topf kann passieren.

Auch Gegenstände, wie Metallhaken, dürften auf den Balkon des Nachbarn herabfallen sein. Das wird man aber wohl nie feststellen können: Die Vermieter hatten vergessen, das schon bei Bezirksgericht (1. Instanz) zu behaupten.

Absichtliches Unterwassersetzen des Nachbarn ist schädlich

Vom Mieter kann aber gefordert werden, „dass er seine Pflanzen nicht gerade dann gießt, wenn Nachbarn unter ihm ihre Freifläche nutzen und durch herabtropfendes Wasser gestört werden könnten.“

Zweiter Fehler der Vermieter: Sie brachten auch das nicht schon bei Bezirksgericht vor (und auch nicht, wie „exzessiv“ gegossen wurde).

In Summe: Gelegentliches Tropfen von Blumengießwasser auf darunterliegenden Balkone wird in aller Regel keinen Kündigungsgrund bilden.

Die Mieterin dürfte allerdings auch sonst etwas „selbstbewusst“ ihre Mietrechte genutzt haben: Ebenfalls als unleidliches Verhalten von den Vermietern gerügtes „exzessives“ stundenlanges Lüften am Gang war im Einzelfall gerade noch kein Grund für eine Kündigung.

Allerdings: Stundelanges Offenstehenlassen der Gangfenster im Winter wodurch es in einer anderen Wohnung trotz Beheizung „kalt“ wird, wäre laut OGH kein akzeptables Dauerverhalten mehr.

Was man daraus mitnehmen kann: Schon in der Aufkündigung heißt es, genau zu sein und alles zu behaupten, was einen Kündigungsgrund darstellen kann. Ein erst danach beigezogener Rechtsanwalt kann dann oft nur noch raten, rasch eine zweite Kündigung nachzuschießen. Dann muss man hoffen, dass auch dann dieses andere „Fehlverhalten“ des Mieters vom Gericht als solches beurteilt wird.

Quelle: OGH 24.6.2020, 1Ob113/20d


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Mag. Ronald Geppl
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