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Dachboden und kaputte Dachziegel

Alt­bau­ei­gen­tums­woh­nun­gen und Gewährleistung

Beim Abver­kauf einer Woh­nung in einem Haus, das älter als 20 Jah­re ist, muss der Woh­nungs­ei­gen­tums­or­ga­ni­sa­tor nach § 37 Abs 4 Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz dem Woh­nungs­ei­gen­tums­be­wer­ber ein Gut­ach­ten über den Bau­zu­stand vorlegen.

Das soll dem Schutz des Erwer­bers vor über­ra­schen­den Belas­tun­gen die­nen, die sich aus der Unkennt­nis über den Erhal­tungs­zu­stand des Hau­ses erge­ben können.

Die Bau­be­wil­li­gung muss zum Zeit­punkt der Zusa­ge älter als 20 Jah­re alt sein, damit der Kauf­ver­trag unter die­se Schutz­be­stim­mung fällt.

Unter­lässt das der Woh­nungs­ei­gen­tums­or­ga­ni­sa­tor (also idR der Eigen­tü­mer des Hau­ses oder der, der die Woh­nungs­ei­gen­tums­be­grün­dung  durch­führt – Details sie­he § 2 Abs 6 WEG), gilt ein sol­cher Erhal­tungs­zu­stand des Hau­ses als ver­ein­bart, der in den nächs­ten zehn Jah­ren kei­ne grö­ße­ren Erhal­tungs­ar­bei­ten erfor­dert. Damit haf­tet der Woh­nungs­ei­gen­tums­or­ga­ni­sa­tor bzw. Ver­käu­fer für den beschrie­be­nen Bau­zu­stand.  Das Gut­ach­ten ist zu über­ge­ben und in den Kauf­ver­trag einzubeziehen.

Die drei­jäh­ri­ge Gewähr­leis­tungs­frist beginnt, hat der Obers­te Gerichts­hof jetzt fest­ge­hal­ten, nicht (schon) mit Über­ga­be des Kauf­ob­jekts, son­dern erst dann zu lau­fen, wenn sich für den Erwer­ber inner­halb des Zeit­raums von zehn Jah­ren die Feh­ler­haf­tig­keit des Gut­ach­tens oder – man­gels Ein­be­zie­hung in den Ver­trag – die Not­wen­dig­keit grö­ße­rer Erhal­tungs­ar­bei­ten zwei­fels­frei mani­fes­tiert hat.

Die Rege­lung des § 37 Abs 4 WEG gilt auch dann , wenn der Allein­ei­gen­tü­mer zunächst für sich Woh­nungs­ei­gen­tum begrün­den lässt und die Woh­nungs­ei­gen­tums­ob­jek­te dann suk­zes­si­ve abver­kauft. Damit sol­len Woh­nungs­ei­gen­tums­be­grün­dung mit „Grün­dungs­hel­fern“ und nach­träg­li­cher „scheib­chen­wei­ser“ Abver­kauf kei­ne Umge­hung der Schutz­be­stim­mun­gen mög­lich machen. 

Für den zeit­li­chen Anwen­dungs­be­reich die­ser Rege­lung über sol­che „Alt­bau­ei­gen­tums­woh­nun­gen“ ist in die­sem Fall nicht die Woh­nungs­ei­gen­tums­be­grün­dung, son­dern der Kauf­ver­trags­ab­schluss maßgeblich.

Da das Erst­ge­richt nur den Inhalt eines Berichts über Kos­ten­schät­zun­gen, nicht jedoch die Not­wen­dig­keit kon­kre­ter Erhal­tungs­ar­bei­ten fest­ge­stellt hat­te, wur­de die Rechts­sa­che zur neu­er­li­chen genaue­ren Fest­stel­lung des Sach­ver­hal­tes ver­wie­sen, was der OGH auch billigte.

OGH 26.4.2016, 6 Ob 56/16b

 

https://www.wohnrechtsanwalt.at/wp-content/uploads/2016/05/altbaueigentumswohnungen.jpg 2560 1920 Ronald Geppl https://www.wohnrechtsanwalt.at/wp-content/uploads/2024/06/wohnrechtsanwalf-logo-2024-725px-mit-rand.png Ronald Geppl2016-05-23 19:48:452024-12-05 14:46:01Alt­bau­ei­gen­tums­woh­nun­gen und Gewährleistung
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