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Wohnrechtsanwalt: Mag. Ronald Geppl
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Abstim­men im Woh­nungs­ei­gen­tum: Abstim­mungs­fris­ten verlängern?

Kei­ne belie­bi­ge Ver­län­ge­run­gen von Abstim­mungs­fris­ten für Woh­nungs­ei­gen­tü­mer im Umlauf­ver­fah­ren: Bei Frist­ver­län­ge­rung müs­sen auch jene Eigen­tü­mer dar­über infor­miert wer­den, die schon abge­stimmt haben.

Der Obers­te Gerichts­hof hat einer Ver­län­ge­rung der Abstim­mungs­fris­ten eine Absa­ge erteilt, wenn nicht alle Mit­ei­gen­tü­mer davon infor­miert werden.

Anlass­fall: die Haus­ver­wal­tung hat­te bei Ablauf der Abstim­mungs­frist eines Umlauf­be­schlus­ses (also nicht bei einem „addi­ti­ven“ Ver­fah­ren nach einer Eigen­tü­mer­ver­samm­lung) fest­ge­stellt, dass kei­ne Mehr­heit für die Sanie­rung gestimmt hat­te. Also ver­län­ger­te die Haus­ver­wal­tung noch zwei Mal die Abstim­mungs­frist, aber ohne die übri­gen Mit­ei­gen­tü­mer davon zu ver­stän­di­gen. Gegen­stand des Beschlus­ses war wie so oft eine ther­mi­sche Sanie­rung und die Kos­ten­re­fun­die­rung an Eigen­tü­mer, die in den Vor­jah­ren selbst Aus­sen­tü­ren und Fens­ter ersetzt hatten.

Nach der Ver­län­ge­rung kam („end­lich“) der Mehr­heits­be­schluss zustan­de, der jedoch von einem Eigen­tü­mer ange­foch­ten und erst vom OGH auf­ge­ho­ben wur­de. Die bei­den Unter­in­stan­zen hat­ten der Beschluss­an­fech­tung nicht stattgegeben.

Grund für die Auf­he­bung ist vor allem, dass durch die Frist­ver­län­ge­rung jene Mit­ei­gen­tü­mer, die schon abge­stimmt hat­ten, in ihrem Wil­lens­bil­dungs­pro­zess beein­träch­tigt wur­den. Sie konn­ten ohne Ver­stän­di­gung von der Frist­ver­län­ge­rung nicht wis­sen, dass sie ihre Mei­nung auch noch ändern konn­ten und unter den übri­gen Mit­ei­gen­tü­mern „wer­ben“ konn­ten, um ihren Stand­punkt zu ver­tre­ten und die übri­gen davon zu überzeugen.

Bei einem Umlauf­be­schluss tritt die Bin­dung der Teil­neh­mer an ihre Abstim­mungs­er­klä­rung erst dann ein, wenn sie allen ande­ren am Wil­lens­bil­dungs­pro­zess Betei­lig­ten zuge­gan­gen ist.

Bis zu die­sem Zeit­punkt kann jeder Mit- und Woh­nungs­ei­gen­tü­mer sei­ne Ent­schei­dung widerrufen.

Nota bene: die Ver­fah­rens­kos­ten ers­ter Instanz betru­gen mehr als 7.700 Euro.

Quel­le: OGH 14.6.2016, 5 Ob 16/16p

https://www.wohnrechtsanwalt.at/wp-content/uploads/2016/08/fassade.jpg 2560 1920 Ronald Geppl https://www.wohnrechtsanwalt.at/wp-content/uploads/2024/06/wohnrechtsanwalf-logo-2024-725px-mit-rand.png Ronald Geppl2016-08-17 10:12:212024-12-05 14:46:16Abstim­men im Woh­nungs­ei­gen­tum: Abstim­mungs­fris­ten verlängern?
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