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Wohnrechtsanwalt: Mag. Ronald Geppl
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Wie gehts weiter mit der Miete

Miet­zins­stun­dung und Corona

„Wenn der Mie­ter einer Woh­nung eine Miet­zins­zah­lung, die im Zeit­raum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fäl­lig wird, nicht oder nicht voll­stän­dig ent­rich­tet, weil er als Fol­ge der COVID-19-Pan­de­mie in sei­ner wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit erheb­lich beein­träch­tigt ist, kann der Ver­mie­ter allein wegen die­ses Zah­lungs­rück­stands den Miet­ver­trag weder kün­di­gen noch des­sen Auf­he­bung nach § 1118 ABGB for­dern. Der Ver­mie­ter kann den Zah­lungs­rück­stand bis zum Ablauf des 31. Dezem­ber 2020 nicht gericht­lich ein­for­dern oder aus einer vom Mie­ter über­ge­be­nen Kau­ti­on abdecken. “

So heisst es jetzt im „2. COVID-19-Jus­tiz-Begleit­ge­setz“.

Da der Miet­zins meis­tens (ver­ein­ba­rungs­ab­hän­gig) zwi­schen 1. und 5. eines Monats fäl­lig wird, sind daher meis­tens die Miet­zin­se für die drei Mona­te April, Mai und Juni 2020 betroffen.

Da nach öster­rei­chi­schem Recht idR der­je­ni­ge behaup­ten und bewei­sen muss, wenn er eine für ihn güns­ti­ge Rechts­norm gel­tend macht (also wie hier eine Zah­lung nicht leis­ten muss), sind fol­gen­de Über­le­gun­gen anzustellen:

Vor­aus­set­zun­gen für den Auf­schub der Miet­zins­zah­lung nach Corona

Zuerst, und noch nicht so ein­fach zu beant­wor­ten: Wie kön­nen denn Mie­ter eine „erheb­li­che Beein­träch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit“ beweisen?

Der Gesetz­ge­ber sah als Begrün­dung vor: „…wenn die Ein­kom­mens­ver­lus­te auf­grund der COVID 19 Pan­de­mie dazu füh­ren, dass der Mie­ter sei­ner Pflicht zur Miet­zins­zah­lung nicht voll­stän­dig oder über­haupt nicht nach­kom­men kann. “ 

Dem­nach wird es wohl nur dar­auf ankom­men, ob sich das Ein­kom­men ver­rin­ger­te, unab­hän­gig von den vor­han­de­nen Ersparnissen.

Wei­ter wird es dar­auf ankom­men, dass Ursa­che für die­se Ein­kom­mens­ver­rin­ge­rung „die Covid 19 Pan­de­mie“ ist. Auch das soll­te man als Mie­ter zumin­dest behaup­ten, und durch geeig­ne­te Doku­men­te beweisen. 

Als Mie­te­rIn wird man damit rech­nen müs­sen, dass spä­tes­tens ab 1.1.2021 Ver­mie­te­rIn­nen und auch Rich­te­rIn­nen nach­fra­gen. Man wird sich wohl auch den Ein­wand der Ver­mie­ter gefal­len las­sen müs­sen, ob man die (Geld)Hilfen aus zB Kurz­zeit­ar­beit etc. in Anspruch genom­men hat.

Erheb­li­che Beein­träch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Leistungsfähigkeit 

Was dar­un­ter zu ver­ste­hen ist, ist aus dem Geset­zes­text nicht zu ent­neh­men. Die fol­gen­den Über­le­gun­gen fol­gen ohne Gewähr, ob ihnen die Gerich­te in Zukunft fol­gen wer­den. Ein Denk­an­stoß ist es allemal.

Im Bericht des Bud­get­aus­schus­ses fin­det sich dazu: 

„Sol­che Beein­träch­ti­gun­gen sind in ganz unter­schied­li­chen Kon­stel­la­tio­nen vor­stell­bar, etwa beim Kell­ner oder beim Rei­se­lei­ter, des­sen Arbeits­ver­hält­nis wegen der Schlie­ßung des Restau­rant- oder Tou­ris­tik­be­triebs gekün­digt wird, oder etwa beim selb­stän­di­gen Fri­seur, der sei­nen Betrieb schlie­ßen muss .….

Denk­bar ist es, dabei auf ähn­li­che Bestim­mun­gen in der öster­rei­chi­schen Rechts­ord­nung Bezug zu nehmen.

Da fin­det sich zum Bei­spiel im Ein­kom­mens­steu­er­ge­setz: Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen, die die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit wesent­lich beein­träch­ti­gen, kön­nen zu einer Steu­er­re­duk­ti­on führen.

Eine Belas­tung beein­träch­tigt ver­ein­facht gesagt dann wesent­lich die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit, soweit sie einen Selbst­be­halt über­steigt, den man als Steu­er­pflich­ti­ger von sei­nem Ein­kom­men tra­gen muss. 

Der Selbst­be­halt beträgt je nach Ein­kom­mens­hö­he 6 bis 12 %. 

Ver­ein­facht dar­ge­stellt könn­te man argu­men­tie­ren, dass bei einer Ein­kom­mens­re­duk­ti­on über die­se Gren­ze hin­aus schon eine „erheb­li­che Beein­träch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit“ vor­liegt, die dann zum teil­wei­sen oder voll­stän­di­gen Ein­be­halt des Miet­zin­ses berechtigt. 

Es ist zu erwar­ten, dass hier noch vie­le Dis­kus­sio­nen geführt und Gerichts­ver­fah­ren abge­han­delt wer­den. Und zwar erst nach dem 31.12.2020, wenn es dann den Ver­mie­tern ermög­licht wird, die Mie­ten die­ser drei Mona­te einzuklagen. 

https://www.wohnrechtsanwalt.at/wp-content/uploads/2020/04/Wie-gehts-weiter.jpg 177 115 Ronald Geppl https://www.wohnrechtsanwalt.at/wp-content/uploads/2024/06/wohnrechtsanwalf-logo-2024-725px-mit-rand.png Ronald Geppl2020-04-08 18:59:392024-12-05 14:42:59Miet­zins­stun­dung und Corona
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