Einsichtnahme in Exekutionsdaten ab 1. 1. 2019
Ab 1. 1. 2019 kann man wieder elektronisch in die Datenbanken der Gerichte über Zwangsvollstreckungen Einsicht nehmen
Wegen Datenschutzbedenken wurde vor einigen Jahren diese Möglichkeit eingeschränkt.
Man musste bisher auf „gut Glück„eine Klage einbringen. Wenn dann ein Urteil vorlag, stellte man oft fest, dass der Schuldner nicht zahlen kann.
Rechtsanwälte können jetzt im Falle der Betreibung von Geldforderungen für ihre Mandanten in das elektronische Exekutionsregister Einsicht nehmen.
Jetzt kann man schon vorher beurteilen, ob gegen den Schuldner bereits Zwangsvollstreckungen laufen.
In der Abfrage werden jetzt alle seit mehr als einem Monat anhängigen Exekutionsverfahren angezeigt.