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Wohnrechtsanwalt: Mag. Ronald Geppl
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Neu­es Eigen­heim ab 1.4.2024 – weni­ger Grund­buchs­ge­bühr zahlen

Grund­buchs­ein­tra­gungs­ge­bühr-Reduk­ti­on ab April2024

Ab 1. April (kein Scherz) wird die Anschaf­fung von Wohn­stät­ten zur „Befrie­di­gung des drin­gen­den Wohn­be­dürf­nis­ses“ von Men­schen in Öster­reich teil­wei­se bis zu EUR 5500 günstiger.

Für Ver­trä­ge die nach dem 31. März 2024 abge­schlos­sen wer­den (nach der­zei­ti­gem Stand gilt das bis 30.6.2026) gilt eine teil­wei­se Gebüh­ren­be­frei­ung für die Ein­tra­gungs­ge­bühr im Grund­buch, wenn man Eigen­tum oder ein Bau­recht erwirbt.

Nur die ent­gelt­li­che Anschaf­fung eines Eigen­hei­mes ist geför­dert, für unent­gelt­li­che Rechts­ge­schäf­te sieht das Gesetz jetzt schon Befrei­un­gen oder Reduk­tio­nen vor.

Vor­aus­set­zung für die teil­wei­se Gebüh­ren­be­frei­ung: Wohn­stät­te muss zur „Befrie­di­gung eines drin­gen­den Wohn­be­dürf­nis­ses“ dienen

Der Nach­weis dafür ist rela­tiv leicht zu erbrin­gen, näm­lich durch eine ent­spre­chen­de Hauptwohnsitz-Meldung.

Man muss auch nach­wei­sen, dass man die Wohn­rech­te an einer Wohn­stät­te, die man bis­her regel­mä­ßig zu Befrie­di­gung des drin­gen­den Wohn­be­dürf­nis­ses genutzt hat, auf­ge­ge­ben hat.

Der letz­te­re Punkt ist in der anwalt­li­chen Bera­tungs­pra­xis nicht sel­ten ein Problem.

Die Haupt­wohn­sitz­mel­dung wird der Ver­trags­er­rich­ter gleich­zei­tig mit der Grund­buchs­ein­ga­be dem Grund­buchs­ge­richt vorlegen.

Die meis­ten Rechts­an­wäl­te und Nota­re, die Kauf­ver­trä­ge errich­ten, haben ohne­hin einen online-Anschluss zum Innen­mi­nis­te­ri­um und kön­nen Mel­de­an­fra­gen rasch vornehmen.

Wenn die Wohn­stät­te noch nicht bezo­gen wur­de (zB bei einem Bau­trä­ger­pro­jekt oder Umbau einer „gebrauch­ten“ Woh­nung), genügt es, wenn man inner­halb von 3 Mona­ten ab der Über­ga­be bzw. Fer­tig­stel­lung die Haupt­wohn­sitz­mel­dung nachweist.

Län­ger als 5 Jah­re nach der Grund­buchs­ein­tra­gung soll­te man aber nicht war­ten – dann ent­fällt die Gebührenbefreiung.

„Luxus­woh­nun­gen“ (Bemes­sungs­grund­la­ge mehr als EUR 2 Mil­lio­nen), sind von der Gebüh­ren­be­frei­ung ausgeschlossen.

Begüns­ti­gun­gen gibt es auch für die Ein­tra­gung von Pfandrechten.

Beach­ten soll­te man auch, dass die Gebüh­ren­be­frei­ung nach­träg­lich weg­fal­len kann, wenn man etwa die Wohn­stät­te ver­kauft oder das Bau­recht auf­gibt, oder wenn das drin­gen­de Wohn­be­dürf­nis wegfällt.

Das Gerichts­ge­büh­ren­ge­setz sieht hier eine Mel­de­pflicht vor. Die Frist beträgt einen Monat.

https://www.wohnrechtsanwalt.at/wp-content/uploads/2024/09/erdmaennchen-neu.jpg 1024 1365 Ronald Geppl https://www.wohnrechtsanwalt.at/wp-content/uploads/2024/06/wohnrechtsanwalf-logo-2024-725px-mit-rand.png Ronald Geppl2024-03-26 19:16:152024-12-05 14:21:39Neu­es Eigen­heim ab 1.4.2024 – weni­ger Grund­buchs­ge­bühr zahlen
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