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Wohnrechtsanwalt: Mag. Ronald Geppl
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Videokamera

Pri­va­te Videoüberwachung

Der ORF berich­tet auf sei­ner online-Aus­ga­be vom 28.9.2023, dass 44 % der Bevöl­ke­rung auf pri­va­te Video­über­wa­chung set­zen. Darf das sein?

Wie man auf orf.at zu lesen kann, erhob das Kura­to­ri­um für Ver­kehrs­si­cher­heit (KfV): https://www.kfv.at/faq-welche-punkte-sollte-man-bei-der-privaten-videoueberwachung-beachten/

20 % haben laut die­ser Erhe­bung Kame­ras an der Ein­gangs­tür, 17 % behal­ten „den Wohn­be­reich“ im Auge, 4 % über­wa­chen sogar Mehr­par­tei­en­häu­ser. Auf Kame­raat­rap­pen grei­fen 2 % zurück. Mehr­fach­ant­wor­ten waren laut dem Kura­to­ri­um zulässig.

Grün­de für die Anbrin­gung von Video­ka­me­ras oder Attrap­pen sind: Angst vor Ein­bruch, Sor­ge vor Van­da­lis­mus, Reak­ti­on auf ver­folg­te Verbrechen.

Der Bericht des Kura­to­ri­ums und der online Aus­ga­be von ORF.at beschrei­ben die öffent­li­che-recht­li­che Zuläs­sig­keit des Abspei­cherns von Daten, und die Zuläs­sig­keit im pri­vat­recht­li­chen Ver­hält­nis zwi­schen den Menschen:

Über­wa­chung zivil­recht­lich oft unzulässig?

Nach der Recht­spre­chung des Obers­ten Gerichts­hofs sind rela­tiv stren­ge Regeln ein­zu­hal­ten, sogar wenn man nur eine Kame­raat­rap­pe anbringt, die den Ein­druck einer Auf­nah­me bewirkt.

Jeder Mensch hat nach § 16 ABGB ( All­ge­mei­nes bür­ger­li­ches Gesetz­buch aus 1812) „ange­bo­re­ne, schon durch die Ver­nunft ein­leuch­ten­de Rech­te“ und ist „als Per­son zu betrachten“.

Aus die­ser Bestim­mung lei­tet die stän­di­ge Recht­spre­chung in Öster­reich ab, dass jeder­mann ein 

ange­bo­re­nes Per­sön­lich­keits­recht auf Ach­tung des Pri­vat­le­bens und der Geheimsphäre 

hat.

Gehei­me Bild­auf­nah­men im Pri­vat­be­reich und fort­dau­ern­de uner­wünsch­te Über­wa­chun­gen stel­len eine Ver­let­zung die­ser Geheim­sphä­re dar.

Sol­che Ein­grif­fe kann man auch dann abweh­ren, wenn die Video­ka­me­ra gar nicht einem Betriebs­sys­tem ange­schlos­sen ist, und sogar in der Ver­gan­gen­heit nicht ein­mal in Betrieb war.

Da die Betrof­fe­nen (wenn auch nur schein­bar) über­wach­ten Per­so­nen über den Kame­ra­be­trieb kei­ne Kon­troll­mög­lich­keit haben, kann man eine Unter­las­sungs­kla­ge gegen die über­wa­chen­de „Par­tei“ schon dann ein­brin­gen, wenn bloß eine kon­kre­te Befürch­tung besteht, die Beob­ach­tung mit der Kame­ra könn­te einsetzen.

Auch (als sol­che nicht erkenn­ba­re) nicht funk­ti­ons­fä­hi­ge Kame­raat­rap­pen kön­nen einen Ein­griff in die Pri­vat­sphä­re dar­stel­len. Das muss man sich nicht ohne trif­ti­ge Begrün­dung gefal­len lassen .

Was tun, wenn man sich über­wacht fühlt?

1. mit­ein­an­der sprechen

Zuerst ver­su­chen ein mög­lichst ruhi­ges, ver­nünf­ti­ges Gespräch mit der Per­son zu füh­ren, von der man annimmt, dass sie die Kame­ra anbrin­gen ließ oder anbrach­te. Viel­leicht gibt es einen guten Grund dafür.

Es emp­fiehlt sich, sei­ne eige­nen Beden­ken dar­zu­le­gen und gemein­sam einen Weg zu fin­den, wie man die Ängs­te der über­wa­chen­den „Par­tei“ auf eine ande­re Art und Wei­se ver­mei­den kann.

2. außer­ge­richt­li­che pro­fes­sio­nel­le Hil­fe anfordern

Soll­te es kei­nen ver­mit­teln­den Weg geben, zuerst über ein zB anwalt­li­ches Auf­for­de­rungs­schrei­ben recht­li­che Klar­heit bei der über­wa­chen­den Par­tei her­bei­füh­ren lassen.

3. der Weg zum Gericht

Nutzt auch das nicht, ist der Schritt zu Gericht ver­mut­lich nötig und Erfolg versprechend. 

Aus der anwalt­li­chen Praxis:

In einem aktu­el­len, rechts­kräf­tig ent­schie­de­nen Anlass­fall stell­te sich eine unzu­läs­si­ge Anbrin­gung zwei­er Video­ka­me­ras durch eine benach­bar­te Par­tei her­aus. Ergeb­nis des Gerichts­ver­fah­rens war ein Unter­las­sungs­ge­bot des Gerichts gegen­über der über­wa­chen­den Par­tei. Das Ver­bot kann die über­wach­te Par­tei über einen Antrag auf Ver­hän­gung einer Ord­nungs­stra­fe über die über­wa­chen­de Par­tei durch das Gericht durchsetzen.

Das Gesetz sieht sogar vor, dass mehr­fach Ord­nungs­stra­fen, und sogar Haft­stra­fen, ver­hängt wer­den kön­nen, wenn gegen ein rechts­kräf­ti­ges Unter­las­sungs­ur­teil ver­sto­ßen wird.

Einen gewis­sen pöna­li­sie­ren­den Effekt hat die Kos­ten­er­satz­pflicht des Urteils: Abge­se­hen von den eige­nen Rechts­an­walts­kos­ten der beklag­ten über­wa­chen­den Par­tei (sofern nicht eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung oder ande­re die Kos­ten über­nah­men) muss­te die über­wa­chen­de Par­tei auch die Kos­ten der kla­gen­den über­wach­ten Par­tei in Höhe von rund EUR 4.500,- ersetzen.

(Autor: Mag. Ronald Geppl/nicht KI-erstellt ;-) 

https://www.wohnrechtsanwalt.at/wp-content/uploads/2023/09/IMG_7183.jpg 1512 2016 Ronald Geppl https://www.wohnrechtsanwalt.at/wp-content/uploads/2024/06/wohnrechtsanwalf-logo-2024-725px-mit-rand.png Ronald Geppl2023-09-28 19:39:302024-12-05 14:21:58Pri­va­te Videoüberwachung
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