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Wohnrechtsanwalt: Mag. Ronald Geppl
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Ergebnis einer Abstimmung

Stim­men zäh­len – auch im Woh­nungs­ei­gen­tum eine heik­le Sache

Wie unlängst auch die öster­rei­chi­sche Poli­tik zeig­te – Stim­men rich­tig aus­zäh­len ist manch­mal hei­kel. Im Woh­nungs­ei­gen­tum wur­de 2022 die Mehr­heits­bil­dung erleich­tert. Wor­auf ist aufzupassen?

Bis­her herrsch­te im „Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz 2002“ (kurz: WEG) das ein­fa­che Mehr­heits­prin­zip: Mehr als 50 % der nach Mit­ei­gen­tums­an­tei­len berech­ne­ten Stim­men von Woh­nungs­ei­gen­tü­me­rIn­nen waren für einen Mehr­heits­be­schluss erforderlich.

In „schla­fen­den“ Eigen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten, bei denen aus den ver­schie­dens­ten Grün­den kei­ne Mehr­heit zustan­de kam, lag daher ein beson­de­res Gewicht auf der Haus­ver­wal­tung, die je nach Enga­ge­ment mehr oder weni­ger Ver­wal­tungs­maß­nah­men im Haus setzte.

Nicht sel­ten zum Unwil­len enga­gier­ter Mit­ei­gen­tü­me­rIn­nen, die im Haus wohn­ten und ande­re Vor­stel­lun­gen von Ver­wal­tungs­tä­tig­keit als die Haus­ver­wal­tung haben.

Man­gels aus­rei­chen­der Betei­li­gung an den Abstim­mun­gen im Haus scheitert(e) dies häufig.

Um Woh­nungs­ei­gen­tü­me­rIn­nen zu „akti­vie­ren“, ihre demo­kra­ti­schen Stimm­rech­te mehr als bis­her aus­zu­üben, erleich­tert der Gesetz­ge­ber ab dem 1.7.2022 die Bil­dung von Mehrheitsbeschlüssen:

Neu ab 1.7.2022: Auch eine Min­der­heit kann wirk­sa­me Beschlüs­se fassen

Nicht nur für Haus­ver­wal­ter, aber auch gera­de für Woh­nungs­ei­gen­tü­me­rIn­nen, die selbst eine Beschluss­fas­sung orga­ni­sie­ren wol­len, ist die Kennt­nis der neu­en Regeln von gro­ßer Bedeutung.

Eine Falschaus­zäh­lung kann zu über­flüs­si­gen Beschluss­an­fech­tun­gen, und außer zu gro­ßem Ärger auch zur Haf­tung für ver­meid­ba­re Ver­fah­rens­kos­ten bei Beschluss­an­fech­tun­gen führen.

Immer noch zu beach­ten: ord­nungs­ge­mä­ße Ver­stän­di­gung, dass eine Beschluss­fas­sung bevor­steht, Kon­trol­le wer im Grund­buch als stimm­be­rech­tigt ein­ge­tra­gen ist etc..

Seit knapp einem Jahr reicht es beim Ermit­teln der Mehr­heit aus, wenn:

Zwei Drit­tel der abge­ge­be­nen (!) Stim­men, berech­net nach dem Ver­hält­nis der Nutz­wert­an­tei­le einen Beschluss fas­sen. Die­se zwei Drit­tel müs­sen aber ein Drit­tel aller Mit­ei­gen­tums­an­tei­le erreichen.

Bei­spiel:

50 % der Eigen­tü­mer gaben ihre Stim­me ab. Frü­her kam daher kein Beschluss zustan­de, da ja kei­ne abso­lu­te Mehr­heit vor­lie­gen kann. 

Wenn nun­mehr die „Ja“-Stimmen zumin­dest 33,33 % der Mit­ei­gen­tums­an­tei­le errei­chen, ist die Mehr­heit gegeben. 

Umso wich­ti­ger ist es in Zukunft, dass die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer selbst die Aus­wer­tung der Stim­men (durch die Ver­wal­tung oder die Initia­to­ren eines Beschlus­ses) kon­trol­lie­ren: Im WEG sind weder Wahl­kom­mis­sio­nen noch Stim­men­zäh­ler vor­ge­se­hen, auf die man sich ver­las­sen kann / kön­nen sollte.

Der Ver­wal­ter hat Aus­kunft über das Stimm­ver­hal­ten der ande­ren Woh­nungs­ei­gen­tü­mer zu ertei­len, nach Rechts­mei­nung aner­kann­ter Uni­ver­si­täts­leh­rer aus dem Wohnungs­eigentums­recht nicht nur bei schrift­li­chen Abstim­mun­gen (§ 20 Abs 7 WEG),  son­dern auch bei Abstim­mun­gen in jeg­li­cher ande­ren Form.

Die Durch­set­zung der Aus­kunfts­er­tei­lung ist gericht­lich im wohn­recht­li­chen Außer­streit­ver­fah­ren durchsetzbar.

https://www.wohnrechtsanwalt.at/wp-content/uploads/2023/06/Abstimmungsergebnis.jpg 185 486 Ronald Geppl https://www.wohnrechtsanwalt.at/wp-content/uploads/2024/06/wohnrechtsanwalf-logo-2024-725px-mit-rand.png Ronald Geppl2023-06-22 21:56:202024-12-05 14:22:39Stim­men zäh­len – auch im Woh­nungs­ei­gen­tum eine heik­le Sache
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