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Wohnrechtsanwalt: Mag. Ronald Geppl
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Ukrai­ne – Kriegs­ver­trie­be­ne – Unterkunftsgewährung

Vor­aus­sicht­lich bis über 200.000 Men­schen aus der Ukrai­ne wer­den in Öster­reich Unter­kunft als Kriegs­ver­trie­be­ne suchen. Das öster­rei­chi­sche Wohn­recht sieht für „kari­ta­ti­ve“ Pri­vat­per­so­nen eine Lösung vor, ohne Miet­ver­trä­ge abschlie­ßen zu müssen 

In Ein- oder Zwei- Objekt­ge­bäu­den, also mit maxi­mal 2 ver­miet­ba­ren Ein­hei­ten (Woh­nun­gen, Geschäfts­lo­ka­le, Büro­ein­hei­ten etc.) die daher nicht dem MRG unter­lie­gen, ist es grund­sätz­lich mög­lich, befris­te­te Miet­ver­trä­ge ohne eine zeit­li­che Unter­gren­ze abzuschließen.

Auch in der Miet­zins­hö­he ist man dann (Wohn­bau­för­de­rung beach­ten!) nicht an Ober­gren­zen gebun­den, und sofern steu­er­lich nichts dage­gen spricht, auch kei­ne Untergrenzen.

Falls man aber als Woh­nungs­ei­gen­tü­me­rIn eine Woh­nung nicht bloß gegen jeder­zei­ti­gen Wider­ruf, aber jeden­falls für weni­ger als 3 Jah­re befris­tet in Nut­zung über­las­sen möch­te, ist der Abschluss eines Miet­ver­tra­ges in aller Regel der fal­sche Weg.

Das öster­rei­chi­sche Recht sieht hier ein „Insti­tut“ vor, das bis­her soweit ersicht­lich vor allem im Bereich kari­ta­ti­ver Orga­ni­sa­tio­nen ger­ne genutzt wur­de: den Leihvertrag.

Leih­ver­trag

Wenn jeman­dem eine „unver­brauch­ba­re Sache“ bloß zum unent­gelt­li­chen Gebrauch auf eine bestimm­te Zeit über­ge­ben wird, so ent­steht ein Leih­ver­trag. Der Ver­trag, wodurch man jeman­den eine Sache zu lei­hen ver­spricht, ohne sie zu über­ge­ben, ist zwar ver­bind­lich, aber noch kein Leih­ver­trag, so § 971 ABGB.

Ein Leih­ver­trag kommt daher erst mit der Über­ga­be der Woh­nung zustan­de, etwa durch Über­ga­be der Wohnungsschlüssel. 

Man soll­te vor­her in einer Ver­ein­ba­rung fest­le­gen, wel­che Rech­te und Pflich­ten die Ver­trags­part­ner haben, bevor man die Schlüs­sel übergibt.

Bei dem Leih­ver­trag zu beach­ten, dass er unent­gelt­lich sein muss. Als Ent­gelt darf man dabei nach der Recht­spre­chung allen­falls einen gering­fü­gi­gen „Aner­ken­nungs­zins“ ver­lan­gen, der aber 10 % des orts­üb­li­chen (bzw. gesetz­lich zuläs­si­gen) Ent­gelts nicht über­schrei­ten darf. 

Es ist also sinn­voll, dass man auch bei Abschluss eines Leih­ver­tra­ges die gesetz­li­chen Gren­zen der Miet­zins­bil­dung über­prüft. Sonst besteht die Gefahr, dass ein Leih­ver­trag recht­lich als Miet­ver­trag beur­teilt wird.

Bei der Ver­rech­nung der Betriebs­kos­ten dür­fen grund­sätz­lich nur jene Kos­ten ver­rech­net wer­den, die durch das zusätz­li­che Bewoh­nen der Kriegs­ver­trie­be­nen ent­ste­hen, wie etwa Kos­ten für Hei­zung und Warm­was­ser, Strom für Beleuch­tung etc. Alle ande­ren „Sowie­sokos­ten“ kön­nen bei Wei­ter­über­wäl­zung bereits ein Ent­gelt darstellen.

Für die Über­prü­fung von Rei­se­do­ku­men­ten bie­tet der Euro­päi­schen Uni­on unter die­ser Inter­net­sei­te Hilfe.

Wenn man eine Woh­nung oder Wohn­ge­le­gen­heit nur auf eine bestimm­te Zeit zur Ver­fü­gung stel­len kann, und dann in abseh­ba­rer Zeit die­sen Raum benö­tigt, kann man beim zustän­di­gen Bezirks­ge­richt nach vor­he­ri­ger Ter­min­ver­ein­ba­rung einen durch­setz­ba­ren Räu­mungs­ver­gleich abschlie­ßen. Dar­in ver­pflich­tet sich der/die Leih­neh­me­rIn , die Woh­nung zu einem bestimm­ten Datum zu räu­men. Nach den bis­he­ri­gen Erfah­run­gen kann man damit rech­nen, dass selbst bei einer zwangs­wei­sen Räu­mung die Woh­nung dann in 3–6 Mona­ten wie­der frei zur Ver­fü­gung steht.

https://www.wohnrechtsanwalt.at/wp-content/uploads/2022/03/eZy-Watermark_31-03-2022_10-12-07AM.jpg 539 1600 Ronald Geppl https://www.wohnrechtsanwalt.at/wp-content/uploads/2024/06/wohnrechtsanwalf-logo-2024-725px-mit-rand.png Ronald Geppl2022-03-31 10:21:062024-12-05 14:32:41Ukrai­ne – Kriegs­ver­trie­be­ne – Unterkunftsgewährung
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