Bauträger pleite – Wohnungseigentümerhaftung für geschädigte Nachbarn?

Abgestützte Fassade Symbolfoto

Ein Bauträger errichtet eine Eigentumswohnanlage. Er verkauft noch einige Wohnungen ab, und lässt dann den Altbau von einer Baufirma abtragen. Dann wird der Bauträger insolvent .

Noch vor der Insolvenz wird das Haus der Nachbarin durch das Abreissen des Altbaus (baubehördlich bewilligt) beschädigt.

Der OGH verneinte die Wohnungseigentümerhaftung nach § 364, 364b ABGB. Nach diesen Bestimmungen haftet ein Schädiger, auch ohne Verschulden, für den eingetretenen Schaden, der auf Grund einer behördlich bewilligten Maßnahme entsteht.

(Keine Haftung) bloss mittelbarer Störer ohne Zurechnungsgrund

Die drei beklagten Wohnungseigentümer haften jedoch nicht für den Schaden, da sie nicht unmittelbare Störer waren, und auch kein Grund für eine Zurechnung als bloss mittelbare Störer vorhanden war:

„Für die Haftung des Eigentümers ist …das Vorliegen einer Schädigung erforderlich, die in irgendeiner Weise mit seiner Verfügungsmacht als Grundeigentümer zusammenhängt, sei es, dass er die Liegenschaft in einen Schaden hervorrufenden Zustand versetzt oder in einem solchen belässt.“

Es hängt also davon ab, ob man als (Mit)Eigentümer die Störung alleine beherrschen kann. Im vorliegenden Fall hatten die Wohnungseigentümer keine Möglichkeit, auf die Auswahl und die Arbeit des Bauunternehmens Einfluss zu nehmen. Es war ihnen nicht möglich, die Arbeiten einstellen zu lassen.

Auch das Argument der Klägerin, die Wohnungseigentümer hätten sich gegen das Risiko versichern können, greift nicht: Für die Frage der Eingriffsmöglichkeit ist ein Versicherungsschutz ohne Belang.

OGH 22.1.2020, 3 Ob 231/19w


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Mag. Ronald Geppl
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