Sonderumlage an den Wohnungseigentumsverwalter

Aufzug und Finanzierung

Auch Zahlungen an den Hausverwalter, die ein Vorschuss für bereits durchgeführte Erhaltungsarbeiten sind „Leistungen in die Rücklage“ einer Wohnungseigentumsanlage

Eine „Sonderumlage“, die eine Neuerrichtung eines Aufzugs finanzieren soll, ist so ein Beitrag zur Rücklage. Solange die Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht durch einen Beschluss dem Verwalter eine gegenteilige Weisung erteilt, ist der Verwalter (!) dazu berechtigt, diese „Sonderumlage“ festzusetzen und einzuheben.

Für diese Weisung muss allerdings ein wirksamer Beschluss vorliegen – und allen Miteigentümern muss vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

Sachverhalt:

Die Mehrheit der Wohnungseigentümer hatte auf Grund eines TÜV-Evaluierungsberichts die Kompletterneuerung des Aufzugs beschlossen. Eine Finanzierung durch Aufnahme eines Förderungsdarlehens und die Verpfändung der Rücklage als Sicherstellung wurden abgelehnt.

Der Verwalter schrieb daraufhin (nach Abzug – nur – eines Teils der Kosten aus der angesparten Rücklage) zur Finanzierung den Wohnungseigentümern anteilig eine „Sonderumlage“ vor.

Ein Wohnungseigentümer wies, wie man das dem Sachverhalt der OGH-Entscheidung entnehmen kann, den Verwalter daraufhin mit einem Schreiben an, doch die gesamten Aufzugskosten aus der Rücklage zu bezahlen (dieser WE hatte gemeinsam mit einem anderen Miteigentümer die Stimmenmehrheit). Dieser Eigentümer hängte daraufhin den Brief samt einer „Rechtsbelehrung“ im Hausanschlagskasten aus.

Die Eigentümergemeinschaft klagte den Wohnungseigentümer auf Bezahlung seines Anteils (das kann man aus den veröffentlichten Informationen im RIS ableiten).

Der OGH hielt fest, dass diese „Weisung“ des Mehrheitseigentümers keine Willensbildung durch die Miteigentümer durch Beschluss ist. Die Revision des Beklagten an den OGH blieb erfolglos – er muss(te) also wohl diese „Sonderumlage“ bezahlen.

PRAXISTIPP:

will man so eine Sonderumlage nicht bezahlen, ist man gut beraten, die Hilfe von rechtskundigen Stellen im Wohnungseigentumsrecht beizuziehen.

OGH 23.11.2015, 5 Ob 206/15b


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Mag. Ronald Geppl
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