Erhaltungs – und Verbesserungsbeitrag – OGH: Rückzahlungswelle droht?

Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung nun erkannt: Die neue 20 Jahresfrist zur Rückzahlung des EVB (Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) der WGG-Novelle 2015 begann nicht mit 1. Juli 2016 neu zu laufen!

Droht jetzt eine

Rückzahlungswelle an die MieterInnen und Nutzungsberechtigten?

Der EVB ist eine Entgeltkomponente, der u.a. zur Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen in der Baulichkeit dient.

Verwendet die gemeinnützige Bauvereinigung den EVB nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (früher: 10 Jahre) bestimmungsgemäß, muss sie ihn an den aktuellen Mieter zurückzuzahlen.

Mit der WGG-Gesetzesnovelle 2015 wurde die Rückzahlungsfrist auf 20 Jahre verlängert.

Das bedeutet: Wenn man belegen kann, dass der EVB, den man selbst oder ein Vormieter (!) bezahlt hat, nicht bestimmungsgemäß verwendet wurde, kann man ihn verzinst (!) bei Schlichtungsstelle / Gericht „zurückverlangen“.

Die bis zum 30.6.2016 bezahlten EVB kann man, wie der OGH festhielt, zwar erst nach 20 Jahren zurückverlangen.

ABER: Diese Frist begann nicht neu ab 1.6.2016 zu laufen (nach Ansicht namhafter Wohnrechts-Juristen hätte man damit bis 2036 warten müssen).

Sowohl für den EVB der Grundstufe (!) als auch den früheren „EVB 2“ (bzw. über die Grundstufe hinausgehend) gilt nun:

Rückzahlung, wenn EVB (auch Grundstufe) nicht binnen 20 Jahren ab Einhebung widmungsgemäß verwendet wurde.

Die wenigsten Mieter bewahren ihre Jahresabrechnung 20 Jahre lang auf.

Die Vormieter übergeben sie wohl auch meist nicht an den Nachmieter.

Neumieter wissen wohl daher nicht, welche Arbeiten bzw. Ausgaben (§ 20 Abs 5 WGG!) in den letzten 10 bzw. jetzt 20 Jahren (nicht) durchgeführt wurden.

Das Wissen der „Altmieter“ im Haus kann daher „goldes“wert sein.

Ob die Gefahr einer Rückzahlungswelle für die gemeinnützigen Bauvereinigung besteht, werden jetzt die Rückforderungsverfahren zeigen.

OGH 25.1.2021, 5 Ob 184/20z


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Mag. Ronald Geppl
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